Eine kleine Widerstandsorganisation, die Unioun vun de Lëtzebuerger Resistenzler, verlangt Rechenschaft vom

Film Fund, der mächtigen öffentlichen Einrichtung mit breiter politischer und finanzieller Rückendeckung. Der Prozess vom 12. Oktober 2026 vor dem Verwaltungsgericht betrifft weit mehr als eine verweigerte Unterstützung im Rahmen einer sogenannten „Carte blanche“ in Höhe von 22.500 Euro für den Film „Operatioun Pauly“. Im Mittelpunkt stehen die Verantwortung des Film-Fund-Direktors Daleiden, die Unparteilichkeit der Förderprüfung und die Frage, ob eine öffentliche Einrichtung einen Antrag mit Gründen ablehnen darf, die den eingereichten Unterlagen widersprechen. Den Kern des Verfahrens bildet die vollständige schriftliche Argumentation des Verteidigers der Union, Me. Daniel Baulisch, der im Prozess deren wesentliche Punkte zusammenfasste. Der Film Fund war mit vier Personen, die aus der Staatskasse bezahlt werden, vertreten: zwei Rechtsanwälte, ein Rechtsberater und eine für AFS-Projekte zuständige Gestionnarin. Die Resistenzler mussten ihren Ein-Mann-Rechtsbeistand dagegen aus eigenen Mitteln finanzieren.
Ein „Nein“ braucht Gründe und keine Nebelwand
Besonders aufschlussreich war die Argumentation der Film-Fund-Anwälte, darunter Me. Pierre Reuter, zur Entscheidungsverantwortung. In langen Erklärungen versuchten sie nachdrücklich, die Verweigerung der Unterstützung für die Unioun dem Film-Fund-Comité zuzuschreiben und die Verantwortung vom Direktor wegzuverlagern. Doch das Gericht hakte zu dieser Thematik mehrfach nach: Wer gibt im Film Fund lediglich einen „avis“ ab, und wer trifft die verbindliche „décision“? Das beharrliche Nachfragen der Richter vermittelte den Eindruck, dass Daleidens Verteidiger

zunehmend in Erklärungsnot gerieten. So zitierte der Anwalt der Resistenzler unmissverständlich die Feststellung des Rechnungshofs: « La décision finale revient au directeur. » Für die „Carte blanche“-Regelung liegt die endgültige Entscheidung somit beim Direktor Daleiden. Eine Stellungnahme des Comités kann eine eventuelle Ablehnung vorbereiten; sie enthebt denjenigen, der abschließend entscheidet (Daleiden), aber nicht seiner Verantwortung.
Gerade deshalb war die wiederholte Nachfrage des Gerichts wesentlich: Der Verweis auf ein Comité darf die tatsächliche Entscheidungszuständigkeit nicht verschleiern. Wer eine Entscheidung vorbereitet, trägt eine kleinere Verantwortung als derjenige, der sie verbindlich erlässt.
Das „Nein“ trägt Daleidens Unterschrift
Die Vorgeschichte ist überschaubar: Ende April 2024 beantragte die Unioun eine „Carte blanche“-Unterstützung von 22.500 Euro für das eingereichte Filmprojekt „Operation Pauly“. Mit Schreiben vom 11. Juni 2024 teilte Direktor Guy Daleiden die Ablehnung mit. Am 9. September legte die Union einen „recours gracieux“ ein. Doch Daleiden hielt im
Schreiben vom 25. Oktober am kategorischen Nein fest. Damit erhält die Kritik am Film Fund einen konkreten dokumentarischen Unterbau. Die Kommission kann beurteilen und empfehlen. Ihre Stellungnahme beantwortet aber noch nicht die Frage, wer die Ablehnung rechtlich verantwortet. Der Film Fund muss jedenfalls nachvollziehbar erklären, wie aus einer fachlichen Bewertung eine verbindliche Verweigerung wurde. Der Verweis auf ein „Comité“ oder eine „Commission“ ersetzt diese Erklärung nicht. Ein Direktor, der die abschließende Entscheidung trifft, kann sich seiner Verantwortung nicht durch die Hintertür entziehen.
Das angeblich fehlende Drehbuch

Besonders greifbar wird die Kritik der Resistenzler bei der Begründung der Ablehnung durch den Film Fund: « Il manque un scénario et le traitement se résume à une énumération de faits historiques sans une idée de mise en scène. » Me. Baulisch hält dem entgegen: « Les raisons avancées par la commission (manque de scénario, absence de concept clair) sont même contredites par les pièces du dossier. » Laut dem Anwalt hatte die Union ein klares Drehbuch, ein historisches Memo, eine Synopsis und eine klare Beschreibung der drei Filmteile eingereicht: dokumentarische Einführung, fiktionale Darstellung und dokumentarischer Abschluss. Me. Baulisch führt zudem einen zweiten wichtigen Einwand an: Nach den „Carte blanche“-Regeln ist die Einreichung eines Drehbuchs oder Treatments fakultativ. « La communication d’un scénario est FACULTATIVE, ET NON OBLIGATOIRE. » Demnach hätte das Drehbuch als Ablehnungsargument unter keinen Umständen gelten dürfen.
Begrenzte Mittel rechtfertigen keine ungenauen Gründe

Der Film Fund verweist auf die Konkurrenz zwischen den eingereichten Anträgen. Konkurrenz erklärt, weshalb ausgewählt werden muss. Sie erklärt aber nicht, weshalb gerade der Antrag der Resistenzler abgelehnt wurde und ob die dafür genannten Gründe zutreffen. Zitat Me. Baulisch: « La décision de rejet est motivée de manière insuffisante tant en droit qu’en fait. » Denn wer nicht erkennen kann, welche konkreten Mängel ihm vorgehalten werden, kann eine Ablehnung kaum gezielt anfechten. Und ein Gericht kann die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung nur prüfen, wenn deren tatsächliche und rechtliche Grundlage erkennbar ist.

Eine carte blanche mit grauem Hintergrund

Ein weiterer Schwerpunkt der Klage betrifft die Zusammensetzung der „Carte blanche“-Kommission: Sarah Bamberg, Norbert Laporte, Boyd van Hoeij, Beryl Koltz und Carole Kremer. Der Anwalt der Union ist der Meinung, dass dieses Gremium in der für den vorliegenden Fall erforderlichen Weise nicht legitimiert und nicht rechtlich korrekt zusammengesetzt war. Er beruft sich dabei insbesondere auf Artikel 11 des Gesetzes vom 22. September 2014: In welchem Verhältnis steht die besondere „Carte blanche“-Kommission zum gesetzlichen Auswahlkomitee?

Welche Anforderungen gelten für ihre Bestellung, ihre Zusammensetzung und ihre Tätigkeit? Gerade wenn die Anwälte Daleidens die Verantwortung auf die Kommission verlagern, müsste klar sein, welche Befugnis dieses Gremium tatsächlich besaß und ob ein unparteiisches Verfahren beachtet wurde. Denn die Zusammensetzung wirft wichtige Fragen nach persönlichen Verbindungen innerhalb des geförderten Filmsektors auf. Me. Baulisch verweist auf die Ehe zwischen einem der Kommissionsmitglieder und einem Regisseur, der für seine Gesellschaft für 2024 beispielsweise 109.966 Euro an Film-Schreibförderung vom Film Fund erhielt. Dem stellt der Anwalt den abgelehnten Antrag der Unioun für „Operation Pauly“ über 22.500 Euro gegenüber, verbunden mit der pikanten Frage in Sachen „Interessenkonflikt“.
David fordert Rechenschaft von Goliath

Das Kräfteverhältnis im Gerichtssaal verleiht dem Verfahren eine zusätzliche politische Dimension. Der Film Fund mit breiten institutionellen, staatlichen und finanziellen Ressourcen konnte im Prozess vier Personen zur Verteidigung seiner Position aufbieten. Die Zahl dieser anwesenden Vertreter des Film Funds macht damit das materielle Gefälle sichtbar: Eine öffentliche Einrichtung verteidigt eine umstrittene und wackelige Entscheidung mit üppigen staatlichen Mitteln, die betroffene Vereinigung der Resistenzler hingegen muss eigenes Geld einsetzen, um diese Entscheidung überprüfen zu lassen. Fakt ist: Die Richter widmeten den Abläufen und Zuständigkeitsfragen des Film Funds erhebliche Aufmerksamkeit. Besonders ihr wiederholtes Nachfragen zum Unterschied zwischen „avis“ und „décision“ und die ausweichenden Antworten der Daleiden-Vertreter waren bemerkenswert. Dies zeigt auch, weshalb die Auseinandersetzung nicht auf die Höhe der verweigerten Förderung reduziert werden kann. Das Verwaltungsgericht muss nun klären, ob Daleidens kategorisches „Nein“ rechtmäßig war oder ob es, wie Me. Baulisch geltend macht, eklatant gegen Gesetz und Reglemente verstieß. Auf dem Prüfstand stehen damit die Verantwortung des Direktors, die Befugnisse und die Unparteilichkeit der Kommission sowie der Umgang mit den eingereichten Unterlagen. Je nach Ausgang könnte das Urteil dem Film Fund und seinem Direktor eine empfindliche Quittung für ihre Förderpraxis ausstellen.Denn wer öffentliche Gelder verteilt, verteilt keine persönlichen Gefälligkeiten. Wer eine Ablehnung unterschreibt, muss dafür geradestehen – auch ein Direktor Daleiden.
Zum Glück gibt es noch eine dritte, unabhängige Gewalt im Staat: die Justiz. Die Chamber mag dem Film Fund als

parlamentarischer Abnickverein die politische Absolution erteilt haben. Vor Gericht ersetzt diese Absolution keine stichhaltige Begründung. Hier zählen Akten, Zuständigkeiten und Gesetze. Das beharrliche Nachfragen der Richter lässt hoffen, dass sich die Justiz auch von einer vierköpfigen Verteidigungsmannschaft nicht blenden lässt. Wer Steuergelder verteilt, schuldet Rechenschaft. Und wo das Parlament nur nickt, muss ein unabhängiges Gericht umso genauer hinsehen.