Nach zehn Jahren medialer Vorverurteilung könnte ein unbenutztes Pressegesetz erstmals seine eigentliche Bedeutung entfalten
Es gibt Gesetze, die täglich angewandt werden. Es gibt Gesetze, die regelmäßig die Rechtsprechung beschäftigen. Und es gibt Gesetze, die über Jahrzehnte unbeachtet im Mémorial schlummern, bis eines Tages ein Fall eintritt, für den sie offenbar geradezu geschaffen wurden.
Zu dieser Kategorie gehört das Gesetz zum „droit d’information postérieure“ vom 8. Juni 2004. Seit 22 Jahren existiert dieses Instrument. Doch nach dem derzeitigen Stand der Recherchen lässt sich keine veröffentlichte Entscheidung eines luxemburgischen Gerichtes feststellen, das die Artikel 51 bis 60 diese Gesetzes ausdrücklich angewandt hätte.

Nun könnte ausgerechnet die Causa RTL-Lunghi diesem vergessenen Kapitel des luxemburgischen Medienrechts erstmals praktische und möglicherweise sogar rechtsgeschichtliche Bedeutung verleihen. Denn mit dem rechtskräftigen Ausgang des Verfahrens in der causa RTL-Lunghi stellt sich eine einfache, aber fundamentale Frage: Was geschieht mit einer medial verbreiteten „Wahrheit“, wenn ein rechtskräftiges Gerichtsurteil ihr Jahre später das Gegenteil beweist ? Genau an dieser Stelle beginnt die Bedeutung des Gesetzes vom 8. Juni 2004.
Ein Gesetz gegen falsche Anschuldigungen
Artikel 51 ist bemerkenswert eindeutig. Jede Person, die von einem rechtskräftigen Freispruch profitiert, besitzt das Recht, die kostenlose Veröffentlichung eines Textes zu verlangen, um eine frühere fehlerhafte Beschuldigung richtig zu stellen.
Der Gedanke dahinter ist rechtsstaatlich elementar. Eine Beschuldigung erhält regelmäßig enorme öffentliche Aufmerksamkeit. Ein Freispruch Jahre später erhält diese Aufmerksamkeit häufig nicht mehr. Die ursprüngliche Geschichte bleibt in Archiven, Suchmaschinen, Bibliotheken und im kollektiven Gedächtnis bestehen.
Genau deshalb darf der Rechtsstaat nicht bei dem Satz stehen bleiben: Der Betroffene wurde ja schließlich freigesprochen. Denn zwischen Beschuldigung und Freispruch können Jahre liegen. Jahre, in denen ein Ruf beschädigt, berufliche Glaubwürdigkeit infrage gestellt und eine öffentliche falsche Erzählung verfestigt worden ist.
Das „droit d’information postérieure“ versucht dieses strukturelle Ungleichgewicht wenigstens teilweise zu korrigieren. Es soll erreichen, dass eine Öffentlichkeit, die von einer Anschuldigung im Detail erfahren hat, grundsätzlich auch von deren endgültigem gerichtlichen Ausgang detailgerecht informiert werden muss. Und genau darin liegt die außergewöhnliche Aktualität dieses Gesetzes .
Von der „ausgeklügelten Manipulation“ zum rechtskräftigen Urteil
Nach der RTL-Reportage des Jahres 2016 wurden gegen Sophie Schram, Marc Thoma und den damaligen RTL-

Privat
Generaldirektor Alain Berwick schwerwiegende Vorwürfe erhoben. In verschiedenen Medien entstand über Jahre hinweg das Bild einer, bösartigen , manipulierten journalistischen Arbeit.
Auf der Tagesordnung der Konkurrenzpresse konnte man Begriffe lesen oder hören wie: „ böswilliger Zusammenschnitt” “, „ ausgeklügelte Manipulation “, „Lügengebilde“, „ manipulierte Reportage“, „verfälschte Darstellung“, “ Lügenpresse“, „ abus de pouvoir“, „montage biaisé et totalement à charge contre Enrico Lunghi “, „et gouf also gefuddelt“, „de ganze Reportage am Nol ass op Ligen opgebaut“… usw. usw.
Solche und viele andere Formulierungen waren eine klare Schuldzuweisung, eine Vorverurteilung, die die Konkurrenzpresse jahrelang genüsslich ausbreitete.
Dann kam der 3. Juni 2026. Und das definitive Urteil der Cour d’appel zeichnet ein grundlegend anderes Bild. Über den viel diskutierten Schnitt der RTL-Reportage heißt es ausdrücklich: „La coupure de 28 secondes a partant été faite à bon droit.“ Die Cour stellte fest, dass kein Element des Strafdossiers erkennen lasse, dass “ das Publikum bei Beibehaltung dieser 28 Sekunden einen weniger negativen Eindruck vom Verhalten Enrico Lunghis erhalten hätte.”
Noch grundsätzlicher hielt das Gericht fest, Sophie Schram und Marc Thoma hätten die Reportage ausgestrahlt, „sans

qu’il n’y ait eu dépassement des limites de la liberté d’expression“.
Damit entstand nach zehn Jahren ein geradezu grotesker Kontrast zwischen medialer Vorverurteilung und gerichtlicher Feststellung.
Jetzt schlägt die Stunde des Artikels 51
Die damaligen RTL-Mitarbeiter können nun von den Medien, in denen sie diffamiert und vorverurteilt wurden, die Veröffentlichung einer nachträglichen Richtigstellung fordern. Dabei handelt es sich nicht um einen journalistischen Gnadenakt. Es ist auch keine Bitte um eine Gefälligkeit. Es ist ein gesetzlich vorgesehenes Recht.
Das Gesetz verlangt also die nachträgliche Herstellung einer wesentlichen Wahrheit: den Ausgang des Verfahrens. Bei einer gedruckten Veröffentlichung soll die Information vollständig im redaktionellen Teil erscheinen, vorzugsweise an derselben Stelle wie der ursprüngliche Beitrag und in der normalen Schriftgröße der Redaktion.
Bei einer Online-Publikation muss sie unter ähnlichen Bedingungen wie die ursprüngliche Information veröffentlicht und ausdrücklich als Ausübung des droit d’information postérieure kenntlich gemacht werden.
Das ist von enormer Bedeutung. Eine Zeitung kann eine jahrelange Anschuldigung also nicht einfach dadurch
„korrigieren“, dass sie irgendwo versteckt einen kaum auffindbaren Zweizeiler publiziert.
Der Gesetzgeber hat damit bereits 2004 ein Problem erkannt, das im digitalen Zeitalter noch viel gravierender geworden ist: Das Internet vergisst die Anschuldigung nicht. Also darf es auch den Freispruch nicht vergessen.
Was geschieht, wenn ein Medium sich weigert?
Dann endet das Gesetz keineswegs bei einer moralischen Aufforderung. Der Präsident des Tribunal d’arrondissement kann die Veröffentlichung anordnen. Das Verfahren ist beschleunigt ausgestaltet; die gerichtliche Entscheidung soll innerhalb von zehn Tagen nach dem entsprechenden Verhandlungstermin ergehen. Und eine Publikationsanordnung kann mit einer astreinte von bis zu 1.250 Euro pro Tag Verspätung verbunden werden.
Die Uni Luxemburg und der toxische Begriff „montage video tronqué“
Noch problematischer wird die Affäre, wenn nicht nur Medien, sondern eine wissenschaftliche Publikation eine Darstellung übernimmt, die sich im Licht des späteren Urteils als fraglich resp. falsch erweist. Der 2023 veröffentlichtUniLux11.pdf .Luxemburg- EUI -Bericht “ Le pluralisme des medias à l’ère numérique “ wurde von Raphael Kies und Stéphanie Lukasik von der Universität Luxemburg erstellt. Dort heißt es zur Causa Lunghi: „Depuis, la version de la journaliste a été sérieusement remise en cause, notamment à cause de la révélation d’un montage video tronqué par RTL dans la diffusion de cette affaire.“
Diese Formulierung ist rückblickend tendenziös und vorverurteilend. Denn „tronqué“ bedeutet hier nicht lediglich, dass ein Fernsehbeitrag – wie praktisch jeder Fernsehbeitrag – geschnitten wurde. Das Wort transportiert im gegebenen Zusammenhang den Eindruck, etwas Wesentliches sei weggelassen und dadurch die Realität verfälscht worden.
Doch genau bezüglich des Interview-Schnitts von 28 Sekunden stellte die Cour d’appel in ihrem Arrêt fest, dass die betreffende Kürzung wegen ihres fragmentarischen Charakters keinen relevanten Informationswert für das Publikum besessen habe und die Entfernung dieser Passage gerechtfertigt gewesen sei. Das wirft eine gravierende Frage auf: Auf welcher Tatsachengrundlage durfte ein Forschungsbericht der Uni Luxemburg während eines noch nicht endgültig abgeschlossenen Strafverfahrens den Begriff „montage vidéo tronqué“ in einer derart affirmativen Form übernehmen?
Gerade ein wissenschaftlicher Bericht über Medienpluralismus und Medienfreiheit hätte zwischen Vorwurf, journalistischer Interpretation und gerichtlich festgestellter Tatsache besonders sorgfältig unterscheiden müssen. Das gilt umso mehr, als das Gesetz vom 8. Juni 2004 die Unschuldsvermutung ausdrücklich schützt. „Chacun a droit au respect de la présomption d’innocence.“
Die Straßburger Jurisprudenz: Thoma gegen Luxemburg – kein Thema
Wer einen wissenschaftlichen Bericht über Medienfreiheit in Luxemburg erstellt, darf nicht daran vorbeikommen, die einschlägige europäische Rechtsprechung zur Pressefreiheit zu zitieren.
Gerade das Urteil „Thoma gegen Luxemburg“ des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 29. März 2001 gehört zu den bedeutenden internationalen Entscheidungen zur journalistischen Freiheit.Bemerkenswert ist deshalb, dass in den Passagen und Referenzen des Universitätsberichts zur Causa Lunghi die wichtige luxemburgische Jurisprudenz Thoma c. Luxembourg einfach ignoriert wurde.
Die Causa Lunghi könnte deshalb weit über RTL hinausreichen

Es geht inzwischen nicht mehr ausschließlich um Sophie Schram, Marc Thoma und Alain Berwick. Es geht um ein grundsätzliches Problem moderner Mediengesellschaften. Eine Anschuldigung und eine Vorverurteilung lassen sich in wenigen Stunden verbreiten. Ein Strafverfahren dauert Jahre. Ein Ruf kann innerhalb weniger Tage beschädigt werden. Ein Freispruch nach zehn Jahren kann diesen Schaden kaum rückgängig machen.
Und deshalb könnte das seit 2004 im Tiefschlaf liegende Gesetz geweckt und sich plötzlich zu einem der interessantesten Instrumente des luxemburgischen Medienrechts entpuppen. Gerade das macht die Causa RTL-Lunghi juristisch so interessant.
Sollte ein Medium die verlangte nachträgliche Richtigstellung in der Causa RTL-Lunghi verweigern und sollte daraufhin erstmals ein Gericht die Reichweite von Artikel 51 ff. präzisieren, könnte aus einer zehn Jahre alten Medienaffäre plötzlich eine Grundsatzentscheidung des luxemburgischen Presserechts entstehen.
Denn ein kompletter Freispruch beendet das Strafverfahren. Er beendet aber nicht automatisch dessen gesellschaftliche Folgen. Die Namen der Betroffenen bleiben mit Artikeln, Kommentaren, Archiven, Suchmaschinen und wissenschaftlichen Publikationen verbunden.
Und deshalb könnte die Causa RTL-Lunghi am Ende eine Bedeutung erhalten, die weit über die drei Betroffenen hinausgeht. Nach mehr als zwanzig Jahren könnte ein unbeachtetes Gesetz erstmals ernsthaft auf die Probe gestellt werden.
Wenn Medien zehn Jahre lang einen breiten Raum für Anschuldigungen benutzen , die sich als falsch erweisen, muss der Rechtsstaat gewährleisten können, dass auch die endgültige gerichtliche Wahrheit ihren Platz erhält.
Vielleicht liegt genau darin die historische Bedeutung der Causa RTL-Lunghi: Aus einem vergessenen Kapitel des Pressegesetzes könnte erstmals ein wirksames Recht auf publizistische Rehabilitation werden.
Quellen: Loi du 8 juin 2004 sur la liberté d’expression dans les médias, insbesondere Art. 10–12 und Art. 51–60; Cour d’appel du Grand-Duché de Luxembourg, arrêt du 3 juin 2026; Media Pluralism Monitor 2023 – Rapport Pays: Luxembourg; CEDH, Thoma c. Luxembourg, 29 mars 2001.
Untenstehend der Wort-Leitartikel aus dem Jahr 2016!
Und hier die rezente Richtigstellung im Luxemburger Wort
