Fragen zur selbstständigen Sexarbeit in Luxemburg
Stellen wir uns eine erwachsene Person vor, die in Luxemburg freiwillig und auf eigene Rechnung sexuelle Dienstleistungen gegen Bezahlung anbietet. Niemand zwingt sie dazu, sie arbeitet nicht für einen Zuhälter und ist weder Opfer von Menschenhandel noch von Ausbeutung. Sie möchte ihre Tätigkeit nicht verbergen, sondern im Gegenteil alles korrekt machen: ihre Erwerbstätigkeit offiziell anmelden, ihre Einkünfte versteuern, Beiträge zur Sozialversicherung entrichten und entsprechende Ansprüche aufbauen.
Was muss diese Person tun?
Die Frage klingt zunächst banal. Für die meisten selbstständigen Tätigkeiten lässt sie sich über die zuständigen Verwaltungen beantworten. Man benötigt je nach Tätigkeit eine Autorisation d’établissement, meldet sich bei den zuständigen Stellen an und wird als Selbstständiger beim Centre commun de la sécurité sociale (CCSS) affiliiert. Daraus ergeben sich steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Rechte und Pflichten.
Bei der selbstständig ausgeübten Sexarbeit wird die Antwort wesentlich schwieriger.
Dabei soll es hier ausdrücklich nicht um die Frage gehen, ob man Prostitution moralisch, gesellschaftlich oder politisch befürwortet oder ablehnt. Sexuelle Dienstleistungen gegen Bezahlung existieren unabhängig von solchen Bewertungen. Die relevante Frage lautet vielmehr, wie ein Rechtsstaat mit einer Tätigkeit umgeht, die grundsätzlich ausgeübt wird, ohne dass für die Betroffenen ein leicht erkennbarer beruflicher und sozialversicherungsrechtlicher Status besteht.

Ebenso wenig geht es hier um Zwangsprostitution, Menschenhandel oder die Ausbeutung von Menschen. Dies sind schwerwiegende Probleme, die bekämpft und strafrechtlich verfolgt werden müssen. Sie beantworten jedoch nicht die Frage, welchen rechtlichen Status eine volljährige Person hat, die sich aus freiem Willen entscheidet, sexuelle Dienstleistungen selbstständig anzubieten.
Diese Unterscheidung ist wichtig. Ausbeutung kann in vielen Wirtschaftsbereichen vorkommen. Ihre Bekämpfung macht es nicht überflüssig, gleichzeitig die rechtlichen Bedingungen für diejenigen zu regeln, die eine Tätigkeit freiwillig ausüben.
Eine seit Jahren bekannte Frage
Dass die rechtliche und soziale Einordnung von Sexarbeit in Luxemburg Fragen aufwirft, ist keineswegs eine neue Erkenntnis.
Bereits die Arbeiten der luxemburgischen Plateforme Prostitution aus den Jahren 2013 und 2014 beschäftigten sich mit der sozialversicherungsrechtlichen Situation. Aus den damaligen offiziellen Unterlagen geht hervor, dass es keinen eigenen Status „prostitué(e)“ gab. Personen waren teilweise unter anderen beruflichen Einordnungen sozialversichert, beispielsweise als „artiste“, im Cabaretbereich auch als „serveuse“, oder unter anderen bestehenden Kategorien.

Das ist mehr als eine sprachliche Besonderheit. Eine Berufsbezeichnung ist Bestandteil der administrativen Einordnung einer Erwerbstätigkeit. Wenn eine Person Tätigkeit A ausübt, sich aber als Tätigkeit B anmelden muss, damit sie überhaupt in bestehende Verwaltungs- und Sozialversicherungssysteme passt, stellt sich eine Frage der Rechtssicherheit und Transparenz.
Bemerkenswert ist zudem, dass das Problem Jahre später offenbar noch immer nicht abschließend geklärt war.
In einer Regierungsantwort auf eine parlamentarische Anfrage aus dem Jahr 2024 wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Comité Prostitution unter anderem die mögliche Anerkennung des kommerziellen und wirtschaftlichen Charakters der Prostitution sowie Fragen des Arbeitsrechts und des Sozialversicherungssystems untersuchen sollte.
Auch 2025 beschäftigte sich das Comité Prostitution weiter mit unterschiedlichen europäischen Modellen.
Damit stellt sich eine naheliegende Frage: Wie lange kann die grundsätzliche administrative Einordnung einer existierenden Erwerbstätigkeit Gegenstand von Untersuchungen bleiben, ohne dass für die unmittelbar Betroffenen eine klare und öffentlich zugängliche Antwort entsteht?
Legal und steuerpflichtig – aber wie anmelden?
Gerade hier entsteht ein eigentümlicher Widerspruch.
Einkünfte verschwinden nicht deshalb aus dem Steuerrecht, weil sie aus sexuellen Dienstleistungen stammen. Wer steuerpflichtige Einkünfte erzielt, muss seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommen.
Das allgemeine luxemburgische System für Selbstständige kennt ebenfalls klare Regeln. Je nach Tätigkeit bestehen Anforderungen hinsichtlich der Niederlassungsgenehmigung und der Anmeldung bei den zuständigen Stellen. Das CCSS regelt anschließend die sozialversicherungsrechtliche Affiliation von Selbstständigen.
Doch unter welcher beruflichen Bezeichnung meldet sich eine Person an, deren tatsächliche selbstständige Tätigkeit im Angebot sexueller Dienstleistungen besteht?

Ist dafür eine Autorisation d’établissement erforderlich? Kann eine solche Autorisation für genau diese Tätigkeit erteilt werden? Unter welchem Aktivitäts- oder Berufscode wird sie geführt? Und auf welcher Grundlage erfolgt anschließend die Affiliation beim CCSS?
Auf diese einfachen praktischen Fragen ist in den öffentlich zugänglichen Informationen keine ebenso einfache Antwort zu finden.
Das bedeutet nicht zwangsläufig, dass eine soziale Absicherung unmöglich wäre. Es bedeutet zunächst etwas Grundsätzlicheres: Für eine Person, die sich gesetzeskonform verhalten möchte, ist der vorgesehene Weg nicht transparent.
Rechtssicherheit ist keine moralische Anerkennung
Die Schaffung eines eindeutigen rechtlichen und administrativen Status würde nicht bedeuten, dass der Staat Sexarbeit fördern oder gesellschaftlich gutheißen müsste.
Der Staat regelt zahlreiche Tätigkeiten, ohne damit ein moralisches Urteil über sie abzugeben. Rechtliche Regeln dienen zunächst dazu festzulegen, was erlaubt ist, welche Voraussetzungen gelten und welche Rechte und Pflichten daraus entstehen.
Gerade bei Sexarbeit könnte eine klare administrative Einordnung zudem einem Ziel dienen, das von sehr unterschiedlichen politischen Positionen geteilt werden dürfte: informelle Strukturen zu reduzieren.
Wenn der Staat möchte, dass Erwerbstätigkeiten ordnungsgemäß angemeldet werden, Einkommen deklariert werden und Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden, muss er den Betroffenen auch einen nachvollziehbaren Weg eröffnen, genau dies zu tun.

Es wäre widersprüchlich, einerseits Transparenz und die Vermeidung von Schwarzarbeit zu verlangen und andererseits für eine bestehende Tätigkeit keinen eindeutig erkennbaren administrativen Weg anzubieten.
Schutz und Selbstbestimmung sind kein Widerspruch
Auch der notwendige Schutz vulnerabler Menschen spricht nicht gegen eine solche Klärung.
Eine Person, die durch Gewalt oder Drohungen zur Prostitution gezwungen wird, braucht Schutz. Menschenhandel muss verfolgt werden. Wer die wirtschaftliche oder persönliche Notlage eines Menschen ausnutzt, darf sich nicht hinter einer angeblich freiwilligen Erwerbstätigkeit verstecken können.
Daneben existiert aber auch die erwachsene Person, die selbst entscheidet, sexuelle Dienstleistungen anzubieten.
Beide Situationen unter demselben Begriff zusammenzufassen und daraus dieselben rechtlichen Schlussfolgerungen abzuleiten, wird den unterschiedlichen Lebenslagen nicht gerecht.
Ein Rechtsstaat sollte imstande sein, Zwang und Ausbeutung konsequent zu bekämpfen und gleichzeitig die Selbstbestimmung eines Erwachsenen anzuerkennen, der freiwillig einer legalen Erwerbstätigkeit nachgeht. Das eine schließt das andere nicht aus.
Eine erstaunlich einfache Frage
Vielleicht lässt sich das gesamte Problem deshalb auf einen sehr einfachen Test reduzieren.
Eine erwachsene Person geht morgen zu den luxemburgischen Behörden und erklärt offen:
Ich möchte selbstständig sexuelle Dienstleistungen anbieten. Ich möchte meine tatsächliche Tätigkeit unter ihrer tatsächlichen Bezeichnung anmelden, meine Einkünfte ordnungsgemäß versteuern und mich entsprechend dieser Erwerbstätigkeit sozialversichern.
Welche eindeutige Antwort erhält sie?
Wenn Luxemburg darauf bereits eine klare Antwort hat, sollte sie ohne größere Recherche auf den Informationsseiten der zuständigen Verwaltungen zu finden sein.
Wenn es diese Antwort nicht gibt, wäre nach mehr als einem Jahrzehnt staatlicher Beschäftigung mit dem Thema zu fragen, weshalb nicht.
Dabei muss man weder für noch gegen Prostitution sein. Es geht um etwas wesentlich Grundsätzlicheres: Transparenz, Rechtssicherheit und die Möglichkeit, sich gesetzeskonform zu verhalten.
Was legal ausgeübt werden darf und steuerliche Pflichten begründet, sollte auch administrativ eindeutig einzuordnen sein.
Selena Mouni