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Justiz

Das LAND, Hilgert und die Deontologie der Doppelmoral 

Das LAND, Hilgert und die Deontologie der Doppelmoral
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Der LAND-Artikel „Vom Unglück“ vom 9. Dezember 2016, gezeichnet von Romain Hilgert, war weit mehr als eine nüchterne Medienkritik. Er geriet zu einer Generalabrechnung mit RTL und dem „Nol op de Kapp“ im Kontext der Causa RTL-Lunghi. Das Problem liegt dabei nicht in der Härte der Kritik, sondern in ihrer Struktur: Aus der

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Analyse eines damals noch ungeklärten juristischen Vorgangs wurde ein publizistisches Verdikt über eine ganze Sendung, ihre Methode und letztlich ihren journalistischen Charakter. Zehn Jahre später steht dieser Gewissheit ein rechtskräftiger vollständiger Freispruch diametral gegenüber. Man darf den „Nol op de Kapp“ kritisieren, man darf die Sendung schlecht oder journalistisch misslungen finden. Etwas grundsätzlich anderes ist es jedoch, mitten in einer juristisch ungeklärten Affäre ein Gesamtbild zu entwerfen, in dem die strafrechtliche Schuld bereits als praktisch erwiesen dargestellt wird. Genau an diesem Punkt kippt Kritik in Vorverurteilung: Skepsis wird zur Gewissheit, Interpretation zum Befund, polemische Zuspitzung zum quasi-richterlichen Urteil. Das Gift sickerte aus nahezu jeder Zeile; der gesamte Text war von unverkennbarer Gehässigkeit und Böswilligkeit durchsetzt.

Wie aus Kritik eine publizistische Verurteilung wird

Im Grunde war den Nol op de Kapp  so wenig Journalismus wie Piccobello“, schrieb Hilgert über die Sendung, die während rund zwei Jahrzehnten gesellschaftliche Missstände, Bürgerbeschwerden, Verwaltungsprobleme, Justizfälle, Umweltfragen und Konflikte aufgegriffen hatte. Der Satz ist analytisch bemerkenswert totalisierend: Er kritisiert nicht eine konkrete Recherche, einen Schnitt oder einen einzelnen Beitrag, sondern spricht einem ganzen journalistischen Format pauschal den Status von Journalismus ab. Hilgerts Urteil ist kategorial: Denn wer einer Redaktion oder einem Journalisten den professionellen Charakter abspricht, erhebt einen weit schwereren Vorwurf als bloß den eines Fehlers.

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Ausgerechnet die Affäre Lunghi wurde anschließend zum vermeintlichen Beweis für dieses bereits zuvor formulierte Gesamturteil. Der Leser des Jahres 2016 sollte den Eindruck gewinnen, nun sei endgültig sichtbar geworden, wie der „Nol op de Kapp“ tatsächlich arbeite. Doch genau jene Affäre, die als Schlussstein dieser Argumentation diente, endete zehn Jahre später mit einem vollständigen strafrechtlichen Freispruch.

Die Methode Hilgert: etikettieren, delegitimieren, beleidigen, verurteilen

In Hilgerts Text werden der „Nol“ und Marc Thoma mit „dumpfem Poujadismus“ und „neoliberaler Staatsfeindlichkeit“ etikettiert. Damit verschiebt sich die Auseinandersetzung vom überprüfbaren journalistischen Handeln zur ideologischen Klassifizierung des Akteurs. In der Causa RTL-Lunghi erhält diese Rhetorik eine besondere Brisanz, weil sie zum Beweisstück einer bereits umfassender angelegten Anklage wird – zu einer Vorverurteilung, rund zehn Jahre vor dem endgültigen Freispruch.

Zehn Jahre später spricht die Akte

Am 3. Juni 2026 untersuchte die Cour d’appel in der causa RTL-Lunghi  in ihrem Arrêt den Sachverhalt im Einzelnen. Sie sichtete das Rohmaterial, analysierte den umstrittenen Schnitt und die Äußerungen Enrico Lunghis, würdigte die medizinischen Unterlagen und prüfte, ob Sophie Schram und Marc Thoma die Grenzen zulässiger journalistischer Tätigkeit überschritten hatten. Die Richter kamen in ihrem 62 Seiten langen Urteil zu einem für die damalige Manipulationsthese zentralen Ergebnis: Der umstrittene 28-Sekunden-Schnitt war gerechtfertigt. Es sei nicht erwiesen, dass der Zuschauer bei Ausstrahlung der herausgeschnittenen 28 Sekunden einen weniger negativen Eindruck vom Verhalten Enrico Lunghis erhalten hätte. „La coupure de 28 secondes a partant été faite à bon droit.

Doch gerade dieser Schnitt war über Jahre hinweg im LAND eines der zentralen Elemente der Manipulationsthese. Umso schwerer wiegt, dass die spätere richterliche Prüfung nicht bei einer bloßen Relativierung endet, sondern den Schnitt ausdrücklich als gerechtfertigt bewertet.

 

Kein konstruiertes Narrativ: Was die Kamera tatsächlich festhielt

Das Urteil beschreibt außerdem, was tatsächlich vor der Kamera geschah. Die Cour hält fest, dass Lunghi auf Sophie Schram zuging, das Mikrofon beziehungsweise ihre Hände ergriff und ihren Unterarm mit einer schnellen, ruckartigen Bewegung nach unten drückte. Der Ausgangspunkt der Berichterstattung war somit kein aus dem Nichts erzeugtes Narrativ, sondern ein realer, aufgezeichneter Vorfall. Es gab reales Bildmaterial und einen journalistisch legitimen Anlass, darüber zu berichten. Gerade diese Feststellung ist bedeutsam, weil sie den Unterschied zwischen einer möglichen Bewertung des Materials und der Behauptung einer künstlich erzeugten Affäre sichtbar macht.

Ein weiterer zentraler Vorwurf der damaligen Konkurrenzmedien lautete sinngemäß, RTL habe dem Publikum eine Entschuldigung Lunghis vorenthalten und dadurch ein verfälschtes Bild geschaffen. Doch auch hier gelangt die Cour zu einer Feststellung, die diese Erzählung zertrümmert: Lunghis Äußerung nach dem Vorfall könne nicht als wirkliche Entschuldigung für sein Verhalten gelten. Nach Auffassung der Richter fehlten sowohl die ausdrückliche Anerkennung eines Fehlers als auch echtes Bedauern; die Äußerung erschien eher als Rechtfertigung oder Relativierung des eigenen Verhaltens. Damit bricht ein weiteres tragendes Element der Manipulationserzählung weg.

Auch Sophie Schrams Verletzungen waren real und dokumentiert. Die Cour hält ausdrücklich fest, dass sie durch ordnungsgemäß eingereichte medizinische Zertifikate belegt waren. Darüber hinaus war der Vorfall von der Association d’Assurance Accident offiziell als Arbeitsunfall anerkannt worden. Auch das gehört zur Tatsachenbasis der Affäre. Gerade hier zeigt sich ein grundsätzliches Problem jeder Vorverurteilung: Wer früh eine geschlossene Erzählung konstruiert, läuft Gefahr, spätere Tatsachen nicht mehr offen zu prüfen, sondern nur noch danach zu sortieren, ob sie das bereits bestehende Narrativ bestätigen oder stören.

Der Kern bricht weg: Die Cour bestätigt die journalistische Legitimität

Noch schwerer wiegt die zentrale Feststellung der Richter zum journalistischen Verhalten von Sophie Schram und Marc Thoma. Die Cour hält fest, dass die Grenzen der Meinungs- und Pressefreiheit durch ihren Beitrag nicht überschritten wurden. Ebenso wurde keine Absicht nachgewiesen, Enrico Lunghi persönlich zu schaden oder ihn der öffentlichen Verachtung preiszugeben. Der Bericht beruhte nach Auffassung der Cour auf „éléments factuels établis“, überschritt nicht den Rahmen journalistischer Kritik zu einem Thema von allgemeinem Interesse und bewegte sich innerhalb dessen, was im Rahmen der Presse- und Meinungsfreiheit hinzunehmen ist. Damit wird der Kern jener LAND-Schreiber, vor allem in den Jahren 2017 bis 2023 erschüttert, die das  Nol-Interview als Beleg für eine fundamental unzulässige journalistische Praxis behandelten.

Das Eigentor des Moralisten: Hilgerts Text widerlegt Hilgert

Hier liegt die eigentliche Ironie – oder präziser: der performative Widerspruch – von Hilgerts Artikel. Er wollte 2016

Ehepaar Hansen-Hilgert mit Anhang

zeigen, wie gefährlich ein Medium werden kann, wenn es seine eigene Deutung der Wirklichkeit zur Wahrheit erhebt. Zehn Jahre später wirkt sein eigener Text wie eine unfreiwillige Illustration genau dieses Problems. Auch eine Wochenzeitung verfügt über publizistische Macht. Auch ein intellektuell formulierter bösartiger Verriss kann Reputation und berufliche Glaubwürdigkeit beschädigen. Vorverurteilung wird nicht dadurch legitimer, dass sie stilistisch raffiniert formuliert ist; Diffamierung verliert ihre Wirkung nicht, weil sie feuilletonistisch veredelt wird; und publizistische Selbstgewissheit wird nicht zur Wahrheit, nur weil sie aus einer Redaktion stammt, die für sich den Status eines Gralshüters der journalistischen Deontologie reklamiert.

Doch wer von anderen Genauigkeit, Fairness und deontologische Disziplin verlangt, muss dieselben Maßstäbe auf die eigenen Texte anwenden. Wer anderen vorschnelles oder manipulatives Arbeiten vorwirft, muss bereit sein, die eigene frühere Gewissheit zu korrigieren, wenn spätere, gerichtlich festgestellte Tatsachen ihr diametral widersprechen.

Der Freispruch als Lackmustest

Der komplette Freispruch der damaligen RTL-Mitarbeiter verändert die retrospektive Bewertung von verschiedenen LAND-Schreibern fundamental. Ein rechtskräftiger Freispruch nach beinahe zehn Jahren Verfahren ist keine

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redaktionelle Randnotiz. Gerade darin bestünde journalistische Redlichkeit, einen schweren Irrtum klar und deutlich zu korrigieren. Das LAND müsste seinen Lesern deshalb mitteilen, dass der angeblich so skandalöse 28-Sekunden-Schnitt richterlich für gerechtfertigt befunden wurde; dass die angebliche Entschuldigung Lunghis nach Auffassung der Cour keine wirkliche Entschuldigung darstellte; dass Sophie Schrams Verletzungen medizinisch dokumentiert waren; dass keine böswillige Absicht der Journalisten nachgewiesen wurde; dass der Bericht auf festgestellten Tatsachen beruhte; und dass Sophie Schram, Marc Thoma und Alain Berwick vollständig freigesprochen wurden. Wer 2016 die moralische Deutungshoheit beanspruchte, kann 2026 die richterlich festgestellte Tatsachenlage nicht aus seiner eigenen publizistischen Bilanz ausblenden.

Vielleicht liegt darin die bitterste Erkenntnis des Artikels von Romain Hilgert – und ebenso jener giftigen Texte von Josée Hansen-Hilgert, die in der Causa RTL-Lunghi die „Nol“-Mitarbeiter im LAND ebenfalls scharf angriff und verleumdete. Denn wenn Analyse zum Verdikt, Skepsis zur Gewissheit und journalistische Distanz zur moralischen Selbstgewissheit wird, bevor die Tatsachen abschließend geklärt sind, reproduziert Kritik genau jene Machtasymmetrie, die sie bei anderen anprangert.

Das LAND hat versucht, andere zur Rechenschaft zu ziehen. Gerade deshalb ist es nun selbst an der Reihe, Rechenschaft über seine damaligen Gewissheiten, Vorurteile und publizistischen Urteile abzulegen. Deontologie ist nur dann glaubwürdig, wenn sie nicht bloß als Maßstab für die anderen dient, sondern auch die Konsequenzen für den vor fast zehn Jahren angerichteten Schaden übernimmt.

Bezugspunkte

  • Romain Hilgert, „Vom Unglück“, Lëtzebuerger Land, 9. Dezember 2016.
  • Cour d’appel du Grand-Duché de Luxembourg, 10e chambre, Arrêt n° 278/26 X vom 3. Juni 2026, insbesondere S. 56–60.
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