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Jeff Dieschburg am Interview mam Marc Thoma: look back in anger 

Jeff Dieschburg am Interview mam Marc Thoma: look back in anger
Marc Thoma

      

Déi lescht Wochen koumen dem Jeff Dieschburg vir ewéi an der Hell! Dem Artist gouf e Plagiat virgehäit an hie gouf dowéinst duerch d’Gaassen an der digitaler Welt geschleeft. Et gouf sech virun näischt genéiert, sou guer net virun enger Morddreeung géint hien! Fir de Kënschtler ass eng Welt zesummegefall, hien huet de Glawen an d’Mënschheet verluer.

De Jeff Dieschburg hat an huet e schwéiert Kräiz ze droen. Den Tëschefall bedeit fir hien eng Kris op kënschtlereschem Plang an nach méi op deem Mënschlechen. Am Interview mam Marc Thoma op apart TV kuckt hien op déi lescht Wochen zeréck a wot awer och schonn en Ausbléck op seng Zukunft.

Dësen Interview ass och op dëser Internetsäit ze gesinn an ze lauschteren. Ënnendrënner ass doniewt de Verdikt ze liesen vun engem Geriicht zu Berlin an engem änleche Fall.

 

 

 

 

En änleche Fall gouf et rezent zu Berlin. De Verdikt war zejoert op Allerséile gefall, de Magasinn DER SPIEGEL hat déi lescht Woch dorausser e Reportage gemaach. Hei ënnendrënner ass dat ganzt Urdeel: 14 Säiten Beamten- an Affekotendäitsch! Ma et ass derwäert, sech derduerch ze quälen.

 

 

 

Gericht: Entscheidungsname: Entscheidungsdatum: Rechtskraft: Aktenzeichen:
ECLI:
Dokumenttyp: Quelle:

Normen:

LG Berlin 15. Zivilkammer The Unknowable 02.11.2021
ja

15 O 551/19 ECLI:DE:LGBE:2021:1102.15O551.19.00 Urteil

§ 23 UrhG, § 51a UrhG, § 97 Abs 1 UrhG, § 23 UrhG, § 51a UrhG, § 97 Abs 1 UrhG

Tenor

Tatbestand

  1. 1  Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte mit dem Bild 2 Urheberrechte des Klä- gers an dem Bild 1 verletzt hat. Die Bilder sehen wie folgt aus, oben Bild 1 und unten Bild 2, wobei die Größe zur besseren Ansicht angeglichen worden ist:
  2. 2  Der Kläger ist ein englischer Künstler in London. Er bezeichnet sich als „Freelance Concept Artist” (Anlagen K 3 und B 8). Der Kläger beansprucht die Urheberschaft an einer digitalen Computergrafik mit dem Titel „Scorched Earth” (= Bild 1). Dieses Bild zeigt eine dunkle Berglandschaft mit Lavaströmen, Wolken und einem blühenden Kirschbaum.
  3. 3  Auf der Internetplattform wurde das Bild 1 — nach dem Vortrag des Klägers, ohne dass er dafür Nutzungsrechte eingeräumt habe – als einfache Lizenz für den per- sönlichen Gebrauch gratis und als Premium Lizenz zur entgeltlichen Nutzung zum Download angeboten (Anlage B 13). …)( bezeichnet sich als globalen Gemeinschafts- marktplatz für Grafiken zum Download (Anlage B 14, Lizenzbedingungen von Mai 2019 in Anlagen B 16 und B 17, Nutzungsbedingungen für Anbieter, abgerufen am 15.112020, in Anlage B 60). Der Beklagte erwarb am 31.3.2019 eine Premiummit- gliedschaft bei … und lud sich dort Bild 1 herunter (Anlage B 18). Das Bild 1 wird im Onlinehandel durch Dritte ganz oder als Ausschnitt unter anderem als Stickbild, Tür- aufkleber, Mousepad, Leinwandposter, Malen-nach-Zahlen-Set, Federmappe, Handy- hülle, Porzellanornament, Weihnachtsstrümpfe, T-Shirt, Hundematte, Küchenschür- ze, Teppich, Klapphockerbezug, Schal, Rucksack und Duschvorhang angeboten (An- lagen B 19, B 58).

1. Das Versäumnisurteil der Kammer vom 24. August 2021 wird aufrechterhalten. 2. Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000 € vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheits- leistung fortgesetzt werden.

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  1. 4  Der Beklagte ist ein sehr namhafter deutscher Maler, dessen Werke international ausgestellt werden. Er beschreibt seine Arbeiten selbst wie folgt: „In meinen Arbei- ten schaffe ich durch collagenhafte Addition verschiedener Elemente und Versatzstü- cke einen neuen Kontext, welchen die einzelnen Elemente selbst so nicht haben. Aus der Kombination der Elemente und Übersetzungen in das Medium der Ölmalerei ent- steht daraus ein neues, eigenständiges Werk” (Anlage B 39). Der Beklagte sieht sei- ne Bilder als eine Wanderung durch die ganze Kulturgeschichte des Bildes; er wan- dere „durch den ganzen Müll, der mir jeden Tag ins Auge, ins Ohr gedrückt wird”, daraus entstünden seine Arbeiten (2013, Anlage B 40).
  2. 5  Verschiedene Kunsthistorikerinnen führten zu früheren Bildern des Beklagten aus: XX)(X Zugang zur Malerei ist konzeptueller Natur. Das Werk speist sich aus vielen Quellen, von der täglichen Bilder-flut im Internet über PC-Spiele, Fantasy-Filme und Bilder aus Printmedien bis hin zu kunst-historischen Vorlagen” (2017, Anlage B 41). „Das Grauen wird verpackt in eine schöne Oberfläche, in Stereotypen und Symbol- bilder, die eigentlich etwas ganz anderes meinen, als sie darstellen” (2017, Anlage B 42). „Seine Figuren werden unabhängig von inhaltlichen, zeitlichen oder räumli- chen Kontexten zusammengestellt und ergeben in der Collage mehrdeutige Bezie- hungen” (2009, Anlage B 43). „Eder beschreibt das Unvermögen der Malerei als Vor- aussetzung, schöpft aus dem unendlichen Bildfundus der Kunst, der Historie, der Werbung, mischt es mit Utopien und eigenen Imaginationen, wie es ihm beliebt. Ein malerisches Traktat, das der Traditionsgebundenheit eine Absage erteilt” (2009, An- lage B 44). Wegen weiterer Äußerungen von Kunsthistorikern zum Schaffen des Be- klagten wird auf die Anlagen B 41 — B 46, B 48 — B 50, B 53 — B 55 verwiesen. In einem Artikel der Tageszeitung vom 4.3.2009 über eine Ausstellung von Bildern des Beklagten in Dresden heißt es, der Beklagte setze „auf das postmoderne Pasticcio” und führe Werke bekannter Künstler „mit dem aktuellen popkulturellen Medienkitsch zusammen”, um „die Welt mit Bildern zu ärgern” (Anlage B 52).
  3. 6  Der Beklagte schuf im Jahr 2018 in seinem Berliner Atelier ein Ölgemälde im For- mat 285 x 380 cm mit dem Titel „The …” (im Folgenden auch: Bild 2). Er übertrug das Bild 1 eigenmächtig als Hintergrund in sein Bild. Das Bild 1 ist in dem Bild 2 klar erkennbar. Der Beklagte malte als Vordergrund ein hölzernes Balkongeländer, wel- ches das Bild kreuzförmig einteilt. An diesem Geländer lehnt in Rückenansicht eine nackte, alte Frau, die mit gesenktem Kopf hinausschaut. Unten links befinden sich ein kahler Ast, ein Korbstuhl und eine durchbrochene Balkonverkleidung, durch die grünes Laub zu sehen ist. Unten rechts malte der Beklagte einen überdimensionalen Singvogel. Oben links malte er eine gotische Kirchenruine, laut Beklagtem inspiriert durch das Ölgemälde „Klosterfriedhof im Schnee” (1817 — 1819) von Caspar David Friedrich, wie wiedergegeben in BI. I / 31 der Akte. Der Beklagte bezeichnet das von der Frau im Bild Betrachtete als „ein Inferno von Kitsch” (Blatt l/ 29 der Akte).
  4. 7  In der namhaften … Gallery in London fand vom 26.9.2018 bis zum 17.2.2019 die öffentliche, kostenlos zugängliche Ausstellung „Parasites” mit Werken des Beklag- ten statt. Dort wurde auch das Bild 2 gezeigt. Diese Gallery ist ein Privatmuseum des Künstlers …. Diesem übereignete der Beklagte das Bild 2, nach seiner Behauptung als Geschenk.
  5. 8  Der Beklagte zeigte das Bild 2 in seinem Internetauftritt unter www…..com (Anlage K 13). Die Galerie stellt das Bild in mindestens einen eigenen Instagram-Post ein (Anla-

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ge K 8). Sie druckte es in einem Booklet und in einem Leaflet zur Ausstellung ab (An- lage B 7). Die Galerie gab den Ausstellungskatalog „Parasites” heraus, in dem das Bild 2 enthalten ist. Der Beklagte erhielt 20 Freiexemplare des Kataloges, die nach seinem Vortrag in seinem Besitz verbleiben sollen. Er hat 20 Exemplare des Katalo- ges im Verhandlungstermin am 2.112021 präsentiert, eines war geöffnet, die ande- ren waren originalverschweißt.

  1. 9  Der Kläger erfuhr spätestens am 1.2.2019, dass das Bild in der Ausstellung gezeigt wird. Er besuchte die Ausstellung und veröffentlichte am 3.2.2019 unter seinem Ins- tagram-Konto „…” ein Foto, das ihn in der Ausstellung vor dem Bild 2 stehend zeigt, verbunden mit dem Vorwurf, der Beklagte habe sein Werk kopiert. Der Kläger drehte ferner mit seinem Begleiter in der Ausstellung ein Video, in dem das Bild 2 als Gan- zes wie auch im Detail gezeigt, als Plagiat bezeichnet („somebody has stolen my work”) und negativ kommentiert wird. Dieses Video machte der Kläger auf seinem Facebook-Kanal für mindestens zwei Monate abrufbar (Anlage B 9). Er platzierte das Video unter dem Titel „art theft” als Story dauerhaft an oberster Stelle seines Insta- gram-Auftritts (Anlagen B 10, B 62).
  2. 10  Am 9.2.2019 äußerte sich der Beklagte in dem Instagram-Account … im Zusammen- hang mit einem Plagiatsvorwurf wie folgt: „Das digitale Bildmotiv, das ich im Hinter- grund von ‘The Unknowable’ verwendet habe, stammt von einem Blog. Ich habe es vor Jahren zufällig gefunden als eines dieser unzähligen Trash- und No Name-Images aus dem Internet in meinem Atlas. Es hatte keinen Namen oder Autor, es war überall zu finden, es gab keinen erkenntlichen Urheber.” Und zu seinem Bild: „Es beschreibt den kalten Blick ins Jenseits, den Tod. Eine ältere Dame steht nackt — wie sie ge- boren ist — auf dem Balkon und blickt auf ein Bild, hinaus in eine collagierte ver- meintlich unverständliche Welt. Eine Dystopie, der hässliche Abgrund — welcometo the other Side. Sie fragt sich: Das soll das Jenseits, das Nachleben sein, das Pa- radies, für das es sich gelohnt hat, so lange zu leben? Nein, danke! Sie starrt in den Abgrund einer Copy/paste-Kitschwelt, die von einem chinesischen Geschenkpapier stammen könnte. Ich habe ganz bewusst dieses Motiv gewählt, denn ich fand es an- onym und unfassbar hässlich. Genau richtig, um es in mein Werk zu integrieren, als Hintergrund, als Zitat, als Bild im Bild.” Zu sagen, dass er das Bild einfach geklaut habe, stimme nicht so ganz: „Das wäre der Fall, wenn ich es einfach abmalen würde und meinen Namen darunter schreiben würde” (Anlage K 14). In einem anderen Ins- tagram-Post schrieb der Beklagte über sein Bild: „lt shows a lifesize elderly woman standing on a balcony and staring onto a kitschy image of an lava landscape With a Cherry tree, I have seen in many variations and locations I wanted to create a surre- al and hell like scenario (…)” (Anlagen K 15, B 6).
  3. 11  Der Kläger mahnte den Beklagten am 27.2.2019 ab (Anlage K 17). Der Beklagte löschte die Abbildung des Bildes 2 aus seinem Internetauftritt und ließ es aus dem Beitrag im Monopol Magazin entfernen (Anlage 6). Im Übrigen trat er der Abmah- nung entgegen.
  4. 12  Der Kläger behauptet, vom Beklagten mit Nichtwissen bestritten: Er habe das Bild 1 im Jahr 2012 ohne Nutzung einer Vorlage, d. h. ohne ein konkretes Bild vor Augen zu haben, geschaffen und am 24.5.2012 fertiggestellt. Dafür habe er einen alten Com- puter verwendet, wobei es zu Problemen mit einer Datei gekommen sei, so dass er die Einzelschritte seiner Arbeit nicht mehr aufzeigen könne. Das verwendete Pro- gramm sei abgestürzt und habe das Bild eingefroren, so dass er einen Screenshot

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des Standbildes gemacht und diesen später mit einer gespeicherten älteren Versi- on der Bilddatei überlagert und verschmolzen habe. Am 26.5.2012 habe er die Datei für die Nutzung im Deviant Art Print Store bearbeitet, wo sich seitdem die zweite ex- akte Kopie des Bildes 1 befunden habe (Anlagen K 21 – K 23, K 25). „Die” PrintVersi- on des Werkes weise ihn ausdrücklich als Urheber aus (Anlage K 26). Er habe für ver- schiedene Werke wie auch für das Bild eine Signatur in Gestalt zweier aufeinander zeigender Pfeile (x) benutzt (Anlagen K 27, K 28, K 34). Bei Deviant Art sei das Bild 1 mit dieser Signatur und mit seiner Urheberbenennung sowie mit den auf ihn hinwei- senden Vermerken und …” aufzurufen (Anlagen K 34, K 35). Für ihn sei das Grund- gefühl des Bildes 1 die Hoffnung, wobei die ins Meer fließende Lava neues Land und Leben erschaffe; sein Bild beruhe auf dem Gedanken der Wiedergeburt. Dieses Bild habe er in vielfältiger Weise unkommerziell öffentlich zugänglich gemacht. Eine Vari- ante des Bildes habe er einer Musikband für deren Albumcover lizenziert (Anlagen K 30, K 31) und über die Website Deviant Art habe er das Bild 1 mehr als 440 mal ver- kauft (Anlage K 37). Die Verwendung des Bildes 1 für ein im Internet vertriebenes Malen-nach-Zahlen-Set verletze seine Rechte und er habe den Verkäufer inzwischen zur Unterlassung bewegt. Das Bild 1 sei mittlerweile etwa 40 Millionen Mal online be- trachtet worden (Anlage K 36).

  1. 13  Der Kläger behauptet weiter: Die Eigeninterpretation des Beklagten sei nur eine nachträgliche Schutzbehauptung. Ein Betrachter nehme auf dem Bild 2 nur das Bild 1, das wahllos mit einzelnen, voneinander unabhängigen Gestaltungselementen versehen worden sei, wahr, ohne dass eine Auseinandersetzung des Beklagten mit dem Bild 1 darin zu erkennen sei. Das Bild 1 sei im Bild 2 lediglich als irgendein – aus Sicht des Beklagten ausreichend hässlicher – Hintergrund eingefügt worden, ohne dass der Beklagte sich mit dem Bild inhaltlich auseinandergesetzt habe
  2. 14  Der Kläger ist der Ansicht: Er habe als Urheber gegen den Beklagten einen Unterlas- sungsanspruch nach § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG. Der Beklagte habe das Bild 1 in Deutsch- land unfrei bearbeitet, vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht im Sinne der SS 23, 16, 17 und 19a UrhG. Die Schranken des S 51a UrhG dienten den Zwecken der Kunst in den neuen elektronischen Medien, nicht aber der freien Übernahme für großflächige Werke der bildenden Kunst, die in Galerien ausgestellt und für überdurchschnittlich hohe Preise vertrieben werden. Die Kunstfreiheit des Beklagten erfordere keine eigenmächtige Übernahme des Bildes 1, weil der Beklag- te mit ihm über eine Lizenz hätte verhandeln oder sich einer anderen Vorlage des Kitsch-Genres hätte bedienen können.
  3. 15  Der vorliegenden Hauptsacheklage ist ein Eilverfahren vorausgegangen (LG Berlin — 15 0 102/19 -, Urteil vom 23.4.2019; KG – 24 U 66/19 Urteil vom 30.10.2019; Anla- gen K la und Der Kläger hat seine Klage mit dem Antrag rechtshängig gemacht, den Beklagten unter Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unter- lassen, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland das (im Antrag) nachfolgend wie- dergegebene Werk ohne Zustimmung des Klägers zu vervielfältigen und/oder zu ver- breiten und/oder öffentlich zur Schau zu stellen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen (Wiedergabe des Bildes 2).
  4. 16  Im Verhandlungstermin am 24.8.2021 hat der Kläger keinen Antrag gestellt. Das Ge- richt hat die Klage antragsgemäß durch Versäumnisurteil abgewiesen und dem Klä-

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ger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Gegen das ihm am 28.8.2021 zugestellte Versäumnisurteil hat der Kläger am 13.9.2021 Einspruch eingelegt.

  1. 17  Der Kläger beantragt im Einspruchstermin,
  2. 18  das Versäumnisurteil vom 24.8.2021 aufzuheben und den Beklagten antragsgemäß zu verurteilen.
  3. 19  Der Beklagte beantragt,
  4. 20  das Versäumnisurteil vom 24.8.2021 aufrechtzuerhalten.
  5. 21  Der Beklagte behauptet: Sollte der Kläger das Bild 1 überhaupt hergestellt haben, dann habe er sich dabei eines Fotos von Vitaly Sokol (Anlagen B 32, B 33) oder je- denfalls einer entsprechenden realen Motivvorlage bedient. Sollte der Kläger der Ur- heber des Bildes 1 sein, fehle ihm jedenfalls inzwischen die Verfügungsbefugnis, weil er … ausschließliche Verwertungsrechte eingeräumt habe. Der Beklagte behauptet weiter, vom Kläger mit Nichtwissen bestritten: Er habe das Bild 1 bewusst aufgrund seiner farbintensiven und übertriebenen, wirklichkeitsfremden Darstellung ausge- wählt. In Kontext gesetzt mit der „Friedhofsruine im Schnee” von Caspar David Fried- rich, dem durch den Vogel symbolisierten Fährmann Charon auf dem Fluss Styx zum Totenreich und dem desillusionierten, kraftlosen Blick der älteren Frau, fungiere das Bild 1 als Sinnbild eines enttäuschten Versprechens, eines nicht bestehenden Para- dieses. Bild 1 werde von ihm antithematisch, nämlich als sich für die Frau grauenhaft darstellende Nachwelt eingeordnet, was zu einem erheblichen inneren Bruch füh- re. In Anlehnung an die in der Malerei klassischen Motive der Rückenfigur (Anlage B 5) und des Fenstermotivs habe er Zitate von Caspar David Friedrichs romantischer Bildkomposition und von einer kitschigen Darstellung der Gegenwart kombiniert, um den Betrachter durch die Augen der alten Frau in ein dystopisches Jenseits voller To- dessymbolik blicken zu lassen. Während das Bild I in ästhetisch-kitschiger Alleinstel- lung erscheine, werde es in Bild 2 in einen gänzlich anderen, eigenen Kontext ver- bracht. Sein Bild sei aus seinem Atelier, das nicht öffentlich zugänglich gewesen sei, in die … Gallery gebracht worden, wo es zum ersten Mal gezeigt worden sei. Das Bild sei nach der Ausstellung in die Privaträume von gekommen. Mehr als die 20 Freiex- emplare des Kataloges seien nicht in seinen Besitz gelangt.
  6. 22  Der Beklagte ist der Ansicht: Sein Bild 2 unter-falle nicht dem Schutzbereich des § 23 Abs. 1 UrhG, jedenfalls sei es als Zitat nach S 51 UrhG erlaubt, als Parodie oder Pasti- che im Sinne der Schranke des S 51a UrhG zu qualifizieren und legaler Ausdruck der durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG geschützten Kunstfreiheit. Davon unabhängig berechtige ihn die bei … erworbene Nutzungslizenz zu der Verwertung des Bildes 1. Der Kläger handele widersprüchlich und treuwidrig im Sinne des S 242 BGB, weil er selbst das Bild 2 nachhaltig und medienwirksam zeige und das Bild 2 — so behauptet der Be- klagte – nur deshalb omnipräsent sei, wobei das wahre, sachfremde Ziel des Klägers nur die eigene mediale Aufmerksamkeit sei.
  7. 23  Die Kammer hat das Bild des Beklagten auch in der Gestalt einer Reproduktion im Originalmaßstab, die die Beklagtenseite im Gerichtssaal gezeigt hat, in Augenschein genommen.

Entscheidungsgründe

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  1. 24  Der Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil ist zulässig, 338, 339 Abs. 1, 340 Abs. 1 und 2 ZPO, 188 Abs. 1, 193 BGB. Wegen Übereinstimmung der Entschei- dungen war das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten, 342, 343 S. 1 ZPO.
  2. 25  Die Klage ist zulässig. Das angerufene Gericht ist international zuständig. Weil der Kläger nur Ansprüche nach dem deutschen Urheberrecht und nur mit Wirkung in Deutschland geltend macht, ist deutsches Recht anzuwenden.
  3. 26  Die Klage ist nicht begründet.
  4. 27  Es kann für die Entscheidung offengelassen werden, ob der Kläger der Urheber des Computerbildes „Scorched Earth” (Bild 1) ist, ob dieses Bild schutzfähig im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG ist und ob der Kläger die urheberrechtlichen Verwer- tungsrechte daran (noch) hat. Es kann ferner dahinstehen, ob der Beklagte sein Öl- gemälde „The Unknowable” (Bild 2) in Deutschland selbst oder durch Dritte verviel- fältigt, verbreitet, öffentlich zur Schau gestellt oder öffentlich zugänglich gemacht hat oder ob dafür eine Erstbegehungsgefahr besteht. Dies alles kann zu Gunsten des Klägers hier unterstellt werden, ohne dass damit eine tatsächliche Feststellung oder ein Präjudiz verbunden ist.
  5. 28  Einem etwaigen Unterlassungsanspruch des Klägers aus 97 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2, 7, 15 Abs. 1 und Abs. 2, 16 Abs. 1, 17 Abs. I , 19a UrhG steht jedenfalls entgegen, dass das Bild des Beklagten ein nach § 51a UrhG zulässiger Pastiche ist.
  6. 29  Der Schutzbereich des Urheberrechts am Bild 1 ist zwar betroffen.
  7. 30  Nach § 23 Abs. 1 UrhG in der hier maßgeblichen Fassung vom 7.6.2021 dürfen Bear- beitungen und andere Umgestaltungen eines Werkes nur mit Zustimmung des Urhe- bers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Um- gestaltung vor mit der Folge, dass die Verwendung des vorbestehenden Werkes er- laubnisfrei möglich ist. Maßgeblich für die Beurteilung des hinreichenden Abstands ist dabei nach der Gesetzesbegründung, inwieweit auch nach der Bearbeitung oder Umgestaltung noch ein Ausdruck der eigenen geistigen Schöpfung des Urhebers des vorbestehenden Werkes erkennbar ist. Es kann, wie nach bislang geltender Rechts- lage unter § 24 UrhG a. F., auch dann von einem hinreichenden Abstand ausgegan- gen werden, wenn die aus dem benutzten Werk entlehnten eigenpersönlichen Zü- ge dem Gesamteindruck nach gegenüber der Eigenart des neuen Werkes so stark verblassen, dass das vorbestehende Werk nicht mehr oder nur noch rudimentär zu erkennen ist (sogenannter „äußerer Abstand”, vergleiche BGH — I ZR 264/91 -, Ur- teil vom 11.3.1993, — Asterix-Persiflagen). In der Regel ist ein Verblassen anzuneh- men, wenn die dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge im neuen Werk zurücktreten, so dass die Benutzung des älteren Werkes durch das neuer nur noch als Anregung zu einem neuen, selbständigen Werkschaffen erscheint (BGH — I ZR 9/15 -, Urteil vom 28.7.2016 — auf fett getrimmt). Demgegenüber grei- fen andere Bearbeitungen und Umgestaltungen, für die wie etwa bei der Parodie vor Aufhebung des S 24 UrhG a. F. noch ein „innerer Abstand” (vergleiche hierzu BGH — I ZR 263191 -, Urteil vom 11. März 1993, — Alcolix) zum vorbestehenden Werk an- genommen wurde, in der Regel in den Schutzbereich des Urheberrechts nach § 23 UrhG n. F. ein. Diese Fälle sind weitestgehend durch den neu geschaffenen S 51a

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UrhG erfasst, der Nutzungen für die Zwecke der Karikatur, der Parodie und des Pas- tiches gesetzlich erlaubt (Gesetzesbegründung, Bundestags-Drucksache 19/27426, S. 78). Schließlich besagt der Referentenentwurf, dass die erkennbare Übernahme einer Melodie in der Regel eine Bearbeitung im Sinne des § 23 Abs. 1 UrhG n. F. ist, deren Verwertung der Zustimmung des Urhebers bedarf, weil der erforderliche Ab- stand nicht gewahrt werde, wenn eine bestehende Melodie in erkennbarer Weise ei- nem neuen Werk zugrunde gelegt wird (vgl. Anlage B 61, S. 83).

  1. 31  Das Bild des Beklagten wahrt keinen im Sinne des S 23 Abs. 1 UrhG hinreichenden äußeren Abstand zum Bild 1. Der Ausdruck der eigenen geistigen Schöpfung des Ur- hebers des Bildes 1 bleibt darin erkennbar. Bild 1 wird als ein Teil des auch aus be- stehenden Motiven komponierten Bildes 2 erkennbar wiedergegeben. Es dient als ein schon existierendes Werk aus einem Genre, dass der Beklagte als kitschig und hässlich bezeichnet, als weitgehend werkgetreu übertragener Hintergrund und we- sentlicher Bestandteil des neuen Bildes. Der Beklagte bezweckte gerade, dass der Betrachter in seinem Bild bekannte, schon bestehende Motive wiederfindet und in einem neu geschaffenen bildlichen Zusammenhang wahrnimmt. Das Ausmaß der Ähnlichkeit und der — zwischen den Parteien unstreitigen – Wiedererkennbarkeit ist erheblich. Das Bild 1 geht nicht etwa als Hintergrund in einem als bildliche Einheit wahrgenommenen Werk auf und tritt darin zurück. Vielmehr ist Bild 2 eine collage- artige Zusammensetzung verschiedener Bildelemente, die nach Inhalt, Maßstäben und Darstellung so in der Natur nicht zu sehen wären. Der Vogel ist überdimensio- nal groß. Im Bereich der Beine der Frau ist ein anderer, grüner Hintergrund zu se- hen, der links durch eine scharfe Schnittkante ohne bildlichen Zusammenhang den Vordergrund (Holzbalken mit Person) wie aufgeklebt wirken lässt. Auch die unter- schiedliche Detaillierung durch den Beklagten, der Elemente wie den Menschen sehr fein detailliert, den Hintergrund dagegen eher verschwommener gemalt hat, unter- streicht die collageartige Zusammenstellung verschiedener Bildelemente zu einem Gesamtbild. Das Bild 1 bleibt daher im Bild 2 deutlich erkennbar. Es kommt dabei hier nicht darauf an, ob der Betrachter dem neuen Bild durch die Hinzufügungen ei- ne andere Aussage als dem alten Bild entnimmt. Dies führte nicht dazu, dass das Bild 1 verblasst, sondern das Bild 2 beinhaltete trotz einer neuen Bildaussage eine Bearbeitung des benutzten Bildes 1, dessen wieder erkennbare Übernahme gerade beabsichtigt war. Ein Verblassen ist daher nicht festzustellen.
  2. 32  Letztlich bedarf dies für die Entscheidung keiner weiteren Vertiefung. Nähme man ei- nen hinreichenden Abstand an, handelte es sich bei den streitgegenständlichen Ver- wertungen des Bildes 2 um nach § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG erlaubnisfreie Tatbestände. Dies führte ebenfalls dazu, dass die Klage unbegründet ist.
  3. 33  Im vorliegenden Fall greift die Ausnahme des S 51a UrhG zu Gunsten des Beklagten ein.
  4. 34  Nach S 51a UrhG ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wieder- gabe eines veröffentlichten Werkes zum Zwecke der Karikatur, der Parodie und des Pastiches zulässig; diese Befugnis umfasst die Nutzung einer Abbildung oder sonsti- gen Vervielfältigung des genutzten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urhe- berrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.
  5. 35  Nach der Gesetzesbegründung ist den anlehnenden Nutzungen nach S 51a UrhG ge- mein, dass sie an ein oder mehrere vorbestehende Werke erinnern. In Abgrenzung

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zum unzulässigen Plagiat müssen sie zugleich wahrnehmbare Unterschiede zum Originalwerk aufweisen. Ein Verblassen des Originalwerkes ist nach der Gesetzes- begründung hier aber nicht erforderlich. Die Nutzung des vorbestehenden Werkes muss nach der Gesetzesbegründung einer inhaltlichen oder künstlerischen Ausein- andersetzung des Nutzers mit dem Werk oder einem anderen Bezugsgegenstand dienen. Diese Auseinandersetzung ist nach Ansicht des Gesetzgebers Ausdruck der Grundrechte desjenigen, der die Karikatur, die Parodie oder den Pastiche anfertigt, und somit die Rechtfertigung für die Beschränkung des Urheberrechts am vorbe- stehenden Werk. Insbesondere sind hierbei die Meinungsfreiheit nach Artikel 11 Ab- satz 1 GRCh, die Pressefreiheit nach Artikel 1 1 Absatz 2 GRCh oder die Kunstfreiheit nach Artikel 13 GRCh zur Entfaltung zu bringen. Im konkreten Fall ist stets ein ange- messener Ausgleich zwischen den Rechten und Interessen des betroffenen Rechtsin- habers und denen des Nutzers zu gewährleisten, wobei sämtliche Umstände des Ein- zelfalls wie etwa der Umfang der Nutzung in Anbetracht ihres Zwecks zu berücksich- tigen sind.

  1. 36  Zum Pastiche lautet die Gesetzesbegründung (a. a. O., Seite 91 ): „In der Literatur- wissenschaft und der Kunstgeschichte wurde der (französische) Begriff des Pastiche ursprünglich verwendet, um eine stilistische Nachahmung zu bezeichnen, also zum Beispiel das Schreiben oder Malen im Stil eines berühmten Vorbilds. Hierbei geht es meist weniger um die Nutzung konkreter Werke als um die Imitation des Stils eines bestimmten Künstlers, eines Genres oder einer Epoche. In der Musik ist der (italieni- sche) Begriff des Pasticcio für anlehnende Nutzungen dieser Art gebräuchlich. Aller- dings ist der Stil als solcher urheberrechtlich nicht geschützt. Insofern bedarf es kei- ner Schranke des Urheberrechts. Deshalb erlaubt der Pastiche im Kontext des Arti- kels 5 Absatz 3 Buchstabe k InfoSoc-RL über die Imitation des Stils hinaus grundsätz- lich auch die urheberrechtlich relevante Übernahme fremder Werke oder Werkteile. Der Pastiche muss eine Auseinandersetzung mit dem vorbestehenden Werk oder ei- nem sonstigen Bezugsgegenstand erkennen lassen. Anders als bei Parodie und Ka- rikatur, die eine humoristische oder verspottende Komponente erfordern, kann die- se beim Pastiche auch einen Ausdruck der Wertschätzung oder Ehrerbietung für das Original enthalten, etwa als Hommage. Demnach gestattet insbesondere der Pas- tiche, nach S 5 Absatz I Nummer 2 UrhDaG-E bestimmte nutzergenerierte Inhalte (UGC) gesetzlich zu erlauben, die nicht als Parodie oder Karikatur zu klassifizieren sind, und bei denen im Rahmen der Abwägung von Rechten und Interessen der Ur- heber und der Nutzer ein angemessener Ausgleich gewahrt bleibt. Zitierende, imitie- rende und anlehnende Kulturtechniken sind ein prägendes Element der Intertextua- lität und des zeitgemäßen kulturellen Schaffens und der Kommunikation im „Soci- al Web”. Hierbei ist insbesondere an Praktiken wie Remix, Meme, GIF, Mashup, Fan Art, Fan Fiction oder Sampling zu denken. Das Unionsrecht begründet die Pflicht zur Einführung der nun in § 51a UrhG-E verankerten Erlaubnisse in Artikel 17 Absatz 7 Unterabsatz 2 DSM-RL und ErwG 70 DSM-RL ausdrücklich mit dem Schutz der Mei- nungs- und Kunstfreiheit. Die gesetzlichen Erlaubnisse müssen stets mit Blick auf die neuen elektronischen Medien gelesen werden (vergleiche bereits ENG 31 Satz 2 In- foSoc-RL). Bei ihrer Auslegung sollten die Besonderheiten des jeweiligen analogen und digitalen Umfelds sowie der technologische Fortschritt berücksichtigt werden.”
  2. 37  Bei dem Pastiche geht es demnach um einen kommunikativen Akt der stilistischen Nachahmung, wobei auch die Übernahme fremder Werke oder Werkteile erlaubt ist. Der Pastiche setzt eine bewertende Referenz auf ein Original voraus (KG — 24 U

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66/19 -, Urteil vom 30.10.2019; Pötzlberger, GRUR 2018, 675, 679). Das ältere Werk muss in Abgrenzung zum unzulässigen Plagiat so benutzt werden, dass es in einer veränderten Form erscheint. Dazu reicht es aus, dem Werk andere Elemente hin- zuzufügen oder das Werk in eine neue Gestaltung zu integrieren, vgl. § 62 Abs. 4a UrhG. Da die Schranke der Meinungs- und Kunstfreiheit dient, ist ein Mindestmaß ei- gener Kreativität des Begünstigten erforderlich, ohne dass dabei die für eine Urhe- berrechtsschutzfähigkeit erforderliche Schöpfungshöhe erreicht werden muss (Hof- mann, GRUR 2021,895, 898; Spindler, WRP 2021, 111, 1116, jeweils m. w. N.).

  1. 38  Für die Beurteilung ist ein objektiver Maßstab von jemanden anzulegen, dem das vorbestehende Werk bekannt ist und der für die Wahrnehmung der kommunikativen bzw. künstlerischen Auseinandersetzung das erforderliche intellektuelle Verständnis besitzt (BGH — I ZR 9/15 -, Urteil vom 28.7.2016 — auf fett getrimmt, m. w. N.; vgl. KG — 24 U 66/19 -, Urteil vom 30.10.2019: „informierter Betrachter”).
  2. 39  Das Bild 2 ist nach Ansicht der Kammer als Pastiche zu qualifizieren. Der Beklagte hat Bild 1 durch eine weitgehende Übernahme stilistisch nachgeahmt. Wer das Bild 1 oder sein Genre kennt, erkennt dieses in Bild 2 als Hintergrund wieder. Es ist davon auszugehen, dass das Bild 1 eine gewisse Bekanntheit jedenfalls dadurch erreicht hat, dass es — egal von wem – im Internet auf gängigen Handelsplattformen jeder- mann in vielfältiger Form als dekorativer Konsumartikel angeboten wird, was wieder- um impliziert, dass die Anbieter gerade in diesem Motiv gute Vermarktungschancen sehen. Unstreitig handelt es sich bei dem Bild jedenfalls um ein typisches Beispiel des entsprechenden Genres. Der Äußerung des Beklagten, er habe in dem Bild 1 ein typisches Kitschbild, wie es dutzendfach im Internet zu finden sei, gesehen, ist der Kläger inhaltlich nicht erheblich entgegengetreten.
  3. 40  Ebenso wie der Gesetzgeber zitierende, imitierende und anlehnende Kulturtechni- ken als ein prägendes Element der Intertextualität und des zeitgemäßen kulturellen Schaffens in der digitalen Welt anerkennt, ist eine künstlerische Auseinandersetzung in umgekehrter Richtung anzuerkennen, indem etwa wie hier ein digitales Werk, des- sen Original eine auf einem Monitor aufrufbare Datei ist, von des Künstlers Hand mit Pinsel und Ölfarbe auf eine Leinwand übertragen wird, um durch die Übertragung ei- nes Computerbildes auf ein klassisches Medium der Bildkunst ein gegenständliches Unikat zu schaffen. Der Wechsel des Mediums alleine lässt zwar in der Regel noch keine über ein Plagiat hinausgehende Befassung mit der Vorlage erkennen, solange weiter dasselbe Motiv einziger Gegenstand der Darstellung bleibt. Im vorliegenden Fall wurde das Bild 1 aber nicht als bloße Kopie, sondern als Hintergrund für ein neu- es Bild auf die Leinwand übertragen. Bild 1 erschöpft sich in einer eindimensionalen Landschaftsdarstellung ohne eine erkennbare darüber hinausgehende Aussage. Ei- ne so reduzierte Betrachtung verbietet sich bei dem Bild 2. Das Bild 2 wird geprägt von einem hölzernen Balkongebälk, das das Bild als Kreuz belegt und von der daran lehnenden alten nackten Frau, die mit derselben Blickrichtung wie der Bildbetrachter auf den Hintergrund schaut. Erkennbar wird in dem Bild eine menschliche Betrach- tung thematisiert, wobei dem Bildbetrachter eine eigene Auseinandersetzung mit der im Bild dargestellten Betrachtungssituation angeboten wird, indem er — wie der Vogel — auf die alte Frau schaut und sich — ohnehin schon in derselben Blickrich- tung befindend — in sie hineinzuversetzen versucht. Dass dabei das Bild 1 nicht als einfacher Bildhintergrund kopiert wurde, sondern in einen neuen inhaltlichen Zusam- menhang gestellt wurde, wird für jemanden, der sich mit einer Offenheit für Kunst

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das Bild 2 in Ruhe betrachtet, durch verschiedene künstlerische Elemente erkenn- bar. Dabei ist von einer Betrachtung des Originals auszugehen, wie sie der Kam- mer durch eine im Gerichtssaal präsentierte Kopie des Bildes 2 in Originalgröße so gut wie ohne das Original machbar ermöglicht worden ist. Danach ist festzustellen, dass das Bild 1 als Hintergrund in einer gröberen, weniger scharfen Form in das Bild 2 übertragen wurde, in dem der Vordergrund (Körper, Holz) mit einer deutlich grö- ßeren, fotorealistischen Schärfe und Detailgenauigkeit kontrastiert. Soweit der Klä- ger dem entgegenhält, dass auch sein Bild bei einer entsprechenden Vergrößerung gröber aussehe, so handelte es sich zum einen nicht um die typische Betrachtungs- weise und würde zum anderen das gesamte Bild eine einheitlich gröbere Auflösung haben, während das Bild des Beklagten auch durch die verschiedenen Detailgrade wirkt. Dazu erkennt der Betrachter des Bildes 2 die collageartige Zusammensetzung aus mehreren Bildelementen verschiedener Stilrichtungen an der in die linke obe- re Ecke eingefügte Ruine eines sakralen Bauwerks im Stil der Romantik, wie sie von Caspar David Friedrich bekannt sind, ohne dass dessen Standort zu einem einsa- men Lavahang passt. Hinzu kommt der in die untere rechte Ecke eingefügte Vogel, der zur alten Frau schaut und in seiner überdimensionalen Größe (ein sperlingsarti- ger Singvogel, der der Frau bis zum Knie geht und die Breite der Frau erreicht) als bewusste Hinzufügung erscheint. Schließlich wird der Collagecharakter des Bildes 2 dadurch verstärkt, dass der Korbstuhl und die untere Verkleidung des Balkons mit scharfen Kanten unzusammenhängend in den Lavahintergrund übergehen, als seien zwei verschiedene Bilder zugeschnitten und zusammengefügt worden. Während hin- ter der durchbrochenen Balkonverkleidung grünes Laub durchschimmert, wütet di- rekt links daneben Lava auf einem dunklen Berghang, ohne dass diese Perspektiven in der Realität miteinander vereinbar wären. Selbst wenn man annimmt, dass dem maßgeblichen Betrachter der Vogel nur als solcher und nicht als ein mystischer To- desbote erscheint, verstärkt dessen Blick auf die Frau, die wiederum mit gesenktem Kopf nach außen schaut, die Betrachtungsperspektive, in der das Bild 1 nur als ein erkennbar eingefügter Hintergrund als Teil einer Collage verschiedener Bildelemen- te erscheint. Der referierende, bewertende Bezug zum Bild 1 ist darin zu sehen, dass ein typisches Kitschbild, das dem Konsumenten etwas Schönes, Attraktives bieten soll, zum Inhalt einer collageartigen Darstellung, die seine Betrachtung in einem an- deren, kritischen Zusammenhang erzwingt, gemacht wird, wobei der Bildbetrachter sich in die Positionen einer älteren Person versetzt, die mit gesenktem Kopf und da- mit offenbar nachdenklich oder niedergeschlagen und nackt, also unverstellt und un- geschönt, auf ein Panorama blickt, bei dem das lebendige Grün im Vordergrund na- he dieser Person rundherum von einer düsteren, irreal wirkenden Szenerie verdrängt wird. Sei es als ein Rückblick auf das bisherige Leben oder als ein Ausblick auf das noch Kommende, wird das positiv Dekorative des Bildes 1 in Bezug genommen und in Frage gestellt. Dabei reicht es aus, dass der Beklagte das Bild 1 nur als ein Bei- spiel für sein Genre ausgewählt hat und eine Referenz zu diesem Genre herstellen wollte. Die inhaltliche Auseinandersetzung des Beklagten mit dem Bild 1 bzw. dem dadurch repräsentierten Genre kitschig-dekorativer Landschaftsmotive geschieht antithematisch. Der Kläger sieht das Bild 1 als Ausdruck der Hoffnung, der Erschaf- fung von neuem Land und neuem Leben sowie als Bild der Wiedergeburt. Jedenfalls wird dem Bild 1 eine positive, dekorative Wirkung zugeschrieben, anderenfalls es nicht zu erklären wäre, dass gerade dieses Bild von Dritten als vielfältige Dekorati- on im privaten Lebens- und Konsumbereich angeboten wird, wobei das Motiv auf ei- nem Teppich, als Wandbild oder als Türbeschichtung das persönliche Lebensumfeld

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dauerhaft und präsent prägt, also in der Regel eine positive Wirkung entfalten und dem Wohlfühlen dienen soll. Diese Wirkung wird im Bild 2 umgekehrt. Das Blattgrün, wie es im nahen Umfeld der Frau noch jenseits der Balkonbrüstung scheint, wird von einer dramatischen Lavalandschaft umgeben und verdrängt. Links unten kommen neben dem Grün tote Äste ins Bild, oben links erscheint deplaziert ein kirchenarti- ges Gewölbe. Die Bildeinteilung wird durch das massive Holzkreuz des Balkongelän- ders geprägt, wobei Ähnlichkeiten mit einem Grabkreuz nicht fern liegen. Auf die- ses Kreuz gestützt, lässt die kraftlose Haltung und der hängende Kopf der Frau Re- signation erkennen. Die Betrachtung eines Hintergrundes, dessen kitschige Illusion für sich betrachtet vielen attraktiv erscheinen mag, entfaltet dort offenbar keine po- sitive Wirkung mehr. Mit Begriffen wie Hoffnung, neues Leben oder Wiedergeburt ist das Bild 2 nicht in Verbindung zu bringen. In der neuen, gegensätzlichen Betrach- tung der Landschaft liegt eine, kritische antithematische Befassung mit dem Bild 1, das als negativ wahrgenommener Dekorationskitsch präsentiert und damit in Frage gestellt wird. Dass das Bild 1 dabei nicht nur ein vom Beklagten geschaffenes Hinter- grundmotiv ist, sondern eines der vorgefundenen Elemente, die in dem Bild collage- artig zu einem neuen Ganzen zusammengefügt wurden, wird aus der Malweise mit unterschiedlicher Detaillierung, scharfen, unzusammenhängenden Bildübergängen und der Zusammenstellung verschiedener nach Thema, Standort und Maßstab nicht zusammen passender Elemente (Kapelle, Vogel) sowie durch die deutliche Naht, die rechts von der Balkonstütze senkrecht durch das Bild verläuft und den Eindruck ei- nes collageartig „zusammengeklebten” Werkes verstärkt, indem der Hintergrund wie aus mehreren Teilen bestehend zusammenmontiert wirkt.

  1. 41  Die Interessenabwägung, ob die Freistellung des Pastiches durch die Schranke des S 51a UrhG im konkreten Fall einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Eigen- tumsrecht und sonstigen schützenswerten Interessen des Urhebers des Bildes 1 (hier ohne Präjudiz nur unterstellt der Kläger) auf der einen Seite und der Kunst- und Mei- nungsfreiheit des Beklagten auf der anderen Seite gewährleistet, geht zu Gunsten des Beklagten aus.
  2. 42  Der Beklagte hat das Bild 1 als Vorlage eines Bestandteils seines Werkes genom- men. Er hat sich dabei nicht einfach die Mühe erspart, einen eigenen Hintergrund passenden Aussehens zu schaffen. Es ging dem Beklagten vielmehr gezielt darum, als Hintergrund etwas bereits Vorhandenes zu übernehmen und zum erkennbar fremden Bestandteil eines neuen Werkes zu machen. Das bedingt gerade eine weit- gehend werkgetreue, erkennbare Übernahme des Bildes 1.
  3. 43  Auch wenn es aus Sicht der Kammer nicht darauf ankommt, dass eine bestimmte künstlerische Arbeitsweise bereits etabliert ist, sondern auch schon der erste Aus- druck einer neuen künstlerischen Arbeitsweise der Kunst-freiheit unterliegt, bekräf- tigt die bisherige Ausdrucksweise des Beklagten, vorhandene Darstellungen aller Art und verschiedener Stile zu einem neuen Werk zusammen zu fügen und damit in ei- nen neuen Zusammenhang zu stellen, seine künstlerische Aussage im Bild 2. Dies ist über den Grundsatz, dass kein Künstler in einer Art Vakuum bei Null anfängt, son- dern in einer Welt kultureller Geschichte wirkt und daher zwangsläufig mehr oder weniger auf Vorhandenem aufbaut (vgl. Schack, GRUR 2021, 904, 906), hinausge- hend die Haltung eines Künstlers, gezielt vorhandene Elemente verschiedener Stil- richtung erkennbar als Material und Motiv des eigenen Bildschaffens zu übernehmen und damit bewusst schon Geschaffenes neu zu verarbeiten. Dies haben verschie-

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dene Kunsthistoriker, die sich bereits vor der Schaffung des Bildes 2 mit der Arbeit des Beklagten befasst haben, festgestellt. Nach der Kunsthistorikerin … ist der Zu- gang des Beklagten zur Malerei konzeptioneller Natur, wobei sich sein Werk aus vie- len Quellen von kunsthistorischen Vorlagen bis zur täglichen Bilder-flut im Internet speist (Anlage B 41, 2017). Die Kunsthistorikerin Leonie Pfennig sieht es als Bestand- teil der Arbeit des Beklagten an, ein Grauen in eine schöne Oberfläche, in Stereoty- pen und Symbolbilder, die eigentlich etwas ganz anderes meinen, zu verpacken (An- lage B 42, 2017). Die Kunsthistorikerin …)( sieht den Beklagten aus dem unendlichen Bildfundus der Kunst, der Historie und der Werbung schöpfen, um diesen mit Utopien und eigenen Imaginationen zu mischen (Anlage B 44, 2009). Die Übernahme vorge- fundener Motive des Kitsches oder des Trashs kann durchaus als stilprägend für das Werk des Beklagten angesehen werden (KG — 24 U 66/19 -, Urteil vom 30.10.2019).

  1. 44  Was der Gesetzgeber mit dem Pastiche im Sinne des § 51 a UrhG als zeitgemäßes kulturelles Schaffen und Kommunikation im sogenannten Social Web ermöglichen will, wobei er insbesondere an Praktiken wie Remix, Meme, CIF, Mashup, Fan Art, Fan Fiction oder Sampling gedacht hat, muss auch für eine künstlerische Ausdrucksweise in „umgekehrter” Richtung, digitale Bilddateien, die auf einem digitalen, weltweiten Internetmarkt kommerziell verwertet werden, in ein klassisches Ölgemälde zu über- tragen und dort in einem eigenen inhaltlichen, schöpferischen Sinne wiedererkenn- bar zu präsentieren, gelten. Die größere schöpferische Leistung und der größere Ab- stand, ein Digitalbild nicht im copy-and-paste-Verfahren zur Grundlage eines eigenen Digitalbildes zu machen, in das digital noch einige weitere Elemente eingefügt wer- den, um dieses dann als neues elektronisches Medium zu vermarkten, sondern es stattdessen von Hand mit Ölfarben und Pinsel auf eine Leinwand zu übertragen, um ein analoges Unikat zu schaffen, spricht aus Sicht der Kammer gerade nicht gegen die Anwendung des S 51a UrhG auf ein Ölgemälde.
  2. 45  Der Beklagte stellt einen erheblichen Abstand zwischen den Werken her, indem er ein ganz anderes Medium wählt. Während Bild 1 eine am Computer erzeugte Bildda- tei ist, die an einem Computermonitor sichtbar gemacht wird und daher auf die Wie- dergabegröße des jeweiligen Monitors (in der Praxis typischerweise vom Mobiltelefon bis zum Laptop) beschränkt ist, wobei die Farbwirkung zweidimensional (Bildschir- moberfläche) durch die gleichmäßige Hinterleuchtung des Monitors entsteht, ist das Bild 2 ein großformatiges, mit dem Pinsel und Ölfarben auf eine Leinwand gemaltes Unikat, dessen Farbwirkung gewissermaßen dreidimensional (Farbschichtenauftrag mittels Pinsel) durch die individuelle Beleuchtung von außen entsteht. Wer das Ori- ginalwerk des Beklagten in seiner durch das Leinwandformat vorgegebenen festen Größe sehen will, ist auf eine Ausstellung des Bildes angewiesen. Er sieht sich dann nicht irgendeinem flüchtigen Monitorbild, sondern einem großformatigen Ölbild ge- genüber, was naturgemäß einen ganz anderen optischen Eindruck erzeugt.
  3. 46  Der Beklagte verfolgt mit dem Bild 2 keine Vermarktungsabsichten. Er sieht das Bild als ein Unikat an. Dieses hat er bei kostenfreiem Zutritt ausstellen lassen und dann einem befreundeten Sammler überlassen. Dass er dafür Geld bekommen hat, ist nicht ersichtlich. Der Beklagte hat dabei das Bild 1 so übernommen, dass sein Bild 2 nicht damit verwechselt wird, sondern nur daran erinnert, indem der Betrachter den Hintergrund als ein collageartig eingefügtes Motiv erkennt. Eine Entstellung des Bildes 1 ist damit nicht verbunden. Der Beklagte verwendet den Stil des Bildes 1 als Bestandteil seiner eigenen künstlerischen Aussage, wobei es eine Geschmacksfrage

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des jeweiligen Betrachters ist, ob er das Bild 1 oder dessen Stil positiv oder negativ bewertet.

  1. 47  Auf der anderen Seite wird der Kläger in seinen Möglichkeiten, das Bild 1 primär und sekundär zu verwerten, durch das Bild 2 nicht eingeschränkt. Das Bild 2 wird nicht als Reproduktion oder als Dekoration für irgendwelche Produkte verwertet. Soweit es vervielfältigt wurde, geschah dies nur im erkennbaren Zusammenhang mit der Aus- stellung dieses Bildes oder mit dem künstlerischen Schaffen des Beklagten, wobei es hier ohnehin nur auf dem Beklagten zuzurechnende Verwertungshandlungen in Deutschland ankommen kann. Dass dadurch die eigenen Verwertungsmöglichkeiten des Bildes 1 eingeschränkt werden, hat der Kläger nicht dargetan. Vielmehr sorgt der Kläger selbst dafür, dass das Bild 2 im Internet weiterhin abrufbar bleibt, indem er dieses an hervorgehobener Stelle seines Internetauftritts präsentiert, während der Beklagte sein Bild 2 nicht mehr im Internet abrufbar macht. Auch wenn dem Urhe- ber des Bildes 1 nicht jede nur denkbare wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit zu- gewiesen bleiben muss, ist hier kein konkreter Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass der Kläger durch das Bild 2 in den wirtschaftlichen Verwertungsmöglichkeiten des Bildes 1 irgendwie eingeschränkt werden könnte. Der Kläger macht eine solche Ein- schränkung auch nicht geltend. Eine solche wirtschaftliche Beeinträchtigung liegt viel mehr in der umfassenden kommerziellen Verwertung des Bildes I durch Dritte für alle möglichen Dekorations- und Konsumartikel auf Online-Verkaufsplattformen, die nach dem Vortrag des Klägers ohne sein Einverständnis und ohne sein Zutun, mithin unter Verletzung seiner (hier unterstellten) Urheberrechte stattfindet, ohne dass dem Kläger-vortrag ein ernsthaftes und nachhaltiges Bemühen um eine Unter- lassung, ggfs. durch entsprechende Ansprache der Plattformbetreiber, zu entneh- men ist. Da auch hier auf das Klagebegehren abzustellen ist, nach deutschem Recht vor bestimmten Verwertungshandlungen geschützt zu werden und danach aus Sicht der Kammer allenfalls auf eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich des öffentlich Zu- gänglichmachens des Bildes 2 durch den Beklagten im Internet abzustellen ist, bleibt dem Kläger im Rahmen dieser Abwägung vorzuhalten, dass er selbst erheblich zur Abrufbarkeit des Bildes 2 im Internet beiträgt, indem er es fortdauernd an prominen- ter Stelle in seinem eigenen Internetauftritt präsentiert, während der Beklagte das Bild aus seinem Internetauftritt längst entfernt hat.
  2. 48  Das Eingreifen der Schranke des Pastiches setzt nicht voraus, dass in/an dem Werk (oder anderweitig) die Schöpfer übernommener Werke benannt werden. Zum Streit- gegenstand gemacht hat der Kläger seine Benennung nicht. Die Schranke bedingt auch nicht, sich zuvor von dem Urheber des übernommenen Werkes Nutzungsrechte einräumen zu lassen, etwa gegen eine Lizenzzahlung. Soweit eine Übernahme frem- der Werke oder Werkteile nach § 51a UrhG erlaubt ist, muss der Urheber des über- nommenen Werkes dies ohne Weiteres hinnehmen, weil seine Urheberrechte da- durch gerade nicht verletzt werden. Wer ein Werk schafft und veröffentlicht, setzt es damit auch einer eigenmächtigen Auseinandersetzung in den Schranken des § 51 a UrhG aus. Sein Urheberrecht ist von vorneherein nur in den gesetzlichen Schran- ken gewährt, wird also durch eine Wahrnehmung der Schrankenbefugnisse nicht ver- letzt.
  3. 49  Das Interesse des Beklagten, seine Meinung in der künstlerischen Gestalt collage- artiger, referenzierender Übernahmen von vorhandenem Bildmaterial aller Art aus- zudrücken und dabei den für ihn nach eigener Darstellung und der Darstellung von

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Kunsthistorikern prägenden künstlerischen Stil zu pflegen, überwiegt das Interesse des Klägers an der Wahrung seines Eigentums und seines Urheberrechts nach Vor- stehendem deutlich.

  1. 50  Ist demnach Bild 2 als ein Pastiche erlaubt, ist die Klage unbegründet, ohne dass es noch auf die weiteren Aspekte ankommt.
  2. 51  Das Versäumnisurteil der Kammer war daher aufrechtzuerhalten, § 343 S. 1 ZPO.
  3. 52  Die Nebenentscheidungen beruhen auf 91 Abs. 1, 709 ZPO.

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