Recent Posts

Post Categories

Päng op dem Staat seng Hypokrisie! 
Fëmmen schued der Gesondheet. Richteg! De Staat mécht alles fir d’Leit virum Tubak ze schützen, esou gutt déi aktiv ewéi...
Luc Frieden: kee weidere Rutsch am neie Joer! 
politesch Meenungsëmfroen interesséiere virun allem déi Concernéiert selwer, also d’Politiker an och d’Press- virausgesat d’Resultat passt engem an de Krom....
Selena Mouni: Wahlpflicht in der Verfassung – ein überholtes Relikt in einer modernen Demokratie 
Im Zuge der aktuellen Diskussion darüber, neue Rechte in die luxemburgische Verfassung aufzunehmen – etwa das Recht auf Abtreibung –...
Déi Gréng: arem oder aremséileg? 
Op enger rezenter Pressekonferenz vun deene Gréngen housch et e.a.: “D’Regierung huet hir Prioritéiten an de leschte Méint kloer gesat....

Blog Post

Justiz

Luxemburger Medien  zwischen Schnittchen- und Investigativ-Journalismus 

Luxemburger Medien  zwischen Schnittchen- und Investigativ-Journalismus
Stehend,links: ;arc Thoma, Rechts:Pol Urbany, erfolgreicher Anwalt des EGMR

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Sitz in Straßburg ist das höchste internationale Gremium zur Auslegung und Durchsetzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Seine Urteile stehen über den nationalen Gerichten und sind für die Mitgliedsstaaten des Europarates bindend. Besonders in Fragen der Meinungs- und Pressefreiheit setzt Straßburg regelmäßig Maßstäbe und korrigiert nationale Entscheidungen, wenn diese gegen die Grundrechte verstoßen.

Für Luxemburg, eines der kleinsten Länder Europas, sind die Entscheidungen aus Straßburg von besonderer Bedeutung. Nicht nur einmal musste Straßburg wegen Fehlurteilen aus Luxemburg eingreifen, um journalistische Freiheiten zu schützen und die Rechte von Journalisten und Whistleblowern zu stärken. Dennoch zeigt sich, dass Luxemburg trotz dieser wegweisenden Urteile im internationalen Vergleich nicht besonders gut dasteht – gerade wenn es um den Schutz kritischer und investigativer Journalisten sowie um die Wahrung der Pressefreiheit geht.

Die Nähe zur Macht, ökonomische Abhängigkeiten und fehlende Ressourcen erschweren echten investigativen Journalismus. Drei wegweisende Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) – der Fall Marc Thoma, der Fall Robert Roemen und der Fall Raphaël Halet – haben die Pressefreiheit und den Quellenschutz gestärkt. Doch der Medienalltag in Luxemburg bleibt geprägt von Zurückhaltung. Luxemburg ist klein, seine Machtzirkel noch kleiner. Politiker, Geschäftemacher, Unternehmer und Medienvertreter kennen sich persönlich, bewegen sich in denselben Netzwerken und sitzen in denselben Gremien. Diese Nähe erschwert Distanz und kritische Berichterstattung erheblich. Investigative Recherchen bleiben die Ausnahme, obwohl es Themen genug gäbe: Korruption, Lobbyismus, Vetternwirtschaft, Intransparenz und Machtmissbrauch.

Drei Urteile, drei Signale

Thoma vs. Luxemburg (EGMR 2001) – Das Zitatrecht wurde geschützt

RTL-Journalist Marc Thoma wurde wegen Verleumdung verurteilt, weil er in einer Radiosendung Korruptionsvorwürfe gegen Forstbeamte wiedergegeben hatte. Die Prozesskosten waren enorm. 63 Förster erstatteten jeweils einzeln Klage und versuchten, die investigativen Recherchen des Journalisten zu stoppen. Sein mitangeklagter Kollege vom Tageblatt hielt den finanziellen und psychischen Druck nicht aus, warf nach der ersten Instanz das Handtuch und kehrte dem Journalismus aus Ekel und Frust den Rücken.

Marc Thoma hingegen ging nach der Verurteilung in erster Instanz in Berufung und Kassation, verlor jedoch auch dort. Der Weg nach Straßburg war frei. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hob die Verurteilung auf und stellte klar, dass Artikel 10 EMRK das Recht der Presse schützt, öffentlich relevante Informationen weiterzugeben – auch wenn diese scharf formuliert sind. Das 17-seitige Straßburger Urteil erteilte den Luxemburger Richtern, die Thoma verurteilt hatten, einen deutlichen Rüffel.

 

 

Hier einige Auszüge aus dem Straßburger Arrêt (Artikel 44–47): “La liberté d’expression vaut non seulement pour les ‘informations’ ou ‘idées’ accueillies avec faveur ou considérées comme inoffensives ou indifférentes, mais aussi pour celles qui heurtent, choquent ou inquiètent: ainsi le veulent le pluralisme, la tolérance et l’esprit d’ouverture sans lesquels il n’est pas de société démocratique. (…) S’il en allait autrement, la presse ne pourrait jouer son rôle indispensable de ‘chien de garde’. (…) La liberté journalistique comprend aussi le recours possible à une certaine dose d’exagération, voire même de provocation. (…) Les limites de la critique admissible sont, comme pour les hommes politiques, plus larges pour les fonctionnaires agissant dans l’exercice de leurs fonctions que pour les simples particuliers.”

Klarer und deutlicher zugunsten des Journalisten – und damit der gesamten Presse – kann ein Urteil der obersten europäischen Gerichtsinstanz kaum ausfallen. Die sieben Richter aus sieben Nationen (die weder von Seilschaften noch von Machenschaften im kleinen Luxemburg beeinflusst werden konnten) fällten einstimmig dieses Urteil. Ergebnis: Das Luxemburger Gesetz über das Zitatrecht musste geändert werden, und eine wichtige internationale Jurisprudenz wurde geschaffen.

 

 

 

 

 

 

Times

Roemen vs. Luxemburg (EGMR 2003) – Der Schutz journalistischer Quellen

Journalist Robert Roemen vom Lëtzebuerger Journal berichtete über Steuerprobleme eines Ministers. Die luxemburgische Justiz reagierte mit Durchsuchungen seiner Wohnung, Büros und Kanzlei. Straßburg entschied, dass diese Maßnahmen gegen Artikel 10 EMRK verstoßen, und stellte klar, dass der Schutz journalistischer Quellen eine Grundvoraussetzung für eine freie Presse ist.

Hier Auszüge aus dem Straßburger Arrêt (Roemen und Schmit vs. Luxemburg, §§ 65–67): „Die an den Wohn- und Geschäftsräumen des Antragstellers durchgeführten Durchsuchungen mit dem Ziel, den möglichen Urheber eines Berufsgeheimnisverstoßes und damit die Quelle des Journalisten zu identifizieren, stellten einen unverhältnismäßigen Eingriff dar.“ „Die Gründe der nationalen Gerichte mögen ‚relevant‘ gewesen sein, sie waren jedoch nicht ‚ausreichend‘ zur Rechtfertigung der Durchsuchungen.“

Auch dieses Urteil war eine klare Ansage an Luxemburg, den Quellenschutz zu respektieren und nicht zu versuchen, durch eine Hintertür das Gesetz auszuhebeln. Und trotzdem kam es Jahre später erneut zu ähnlichen Aktionen seitens der luxemburgischen Justiz: Ein Medienhaus erhielt den Besuch einer Untersuchungsrichterin samt Polizei – mit dem Resultat, dass die Herausgabe interner Dokumente, die direkt den Quellenschutz betrafen, erzwungen wurde. In dieser Angelegenheit ist das letzte Wort jedoch noch nicht gesprochen.

Le monde

Halet vs. Luxemburg (EGMR 2023) – Whistleblower genießen Schutz

Raphaël Halet war Teil der LuxLeaks-Affäre und wurde in Luxemburg wegen der Weitergabe vertraulicher Steuerdokumente verurteilt. Straßburg stellte fest, dass sein Handeln durch Artikel 10 EMRK geschützt war, da die Informationen von überragendem öffentlichem Interesse waren. Damit stärkte der EGMR nicht nur Journalisten, sondern auch Whistleblower.

Auszüge aus dem Arrêt Halet vs. Luxemburg, §§ 156–158: „Das strafrechtliche Urteil und die verhängte Geldstrafe waren unverhältnismäßig und nicht ‚notwendig in einer demokratischen Gesellschaft‘ im Sinne von Artikel 10 EMRK.“ „Die nationale Rechtsprechung hat das öffentliche Interesse zu eng interpretiert und die möglichen nachteiligen Folgen für Whistleblower nicht hinreichend berücksichtigt.

Juristischer Fortschritt – journalistische Realität

Diese drei Urteile haben Luxemburgs Journalisten rechtlich enorm gestärkt: Sie dürfen härtere Kritik üben, ihre Quellen sind geschützt, und Whistleblower können Missstände offenlegen. Doch Luxemburgs Medienlandschaft nutzt diese Freiheiten nur teilweise. Der Widerspruch ist frappierend: Die Gesetze schützen – die Redaktionen zögern.

In einem Land, in dem jeder jeden kennt, sind kritische Recherchen oft heikel. Wirtschaftliche Zwänge und die üppigen staatlichen Pressehilfen begrenzen die Unabhängigkeit einer Redaktion, auch wenn das meist vehement bestritten wird. Oft genügt ein Telefonat, um eine kritische Recherche zu stoppen und dem betroffenen Journalisten durch juristische Drohungen die Flügel zu stutzen. Fakt ist: Luxemburgs Redaktionen verfügen selten über Investigativteams oder die nötige juristische Rückendeckung.

Von Straßburg lernen – handeln in Luxemburg

Die Urteile aus Straßburg sind ein Auftrag, den Aufbau unabhängiger Recherchefonds und investigativer Teams voranzutreiben. Die rechtliche Absicherung von Quellenschutz und Whistleblowern müsste verstärkt werden. Journalisten dürfen nicht im Regen stehen gelassen oder eingeschüchtert werden, wenn es heikel wird. Sie brauchen Rückhalt für riskante Recherchen.

Der Verlautbarungs- und Gefälligkeitsjournalismus darf nicht die prioritäre Ausrichtung einer Redaktion sein. Straßburg weist explizit auf die Wächterrolle der Presse hin und spricht vom “chien de garde de la démocratie.”

Die EGMR-Urteile Thoma, Roemen und Halet haben Luxemburgs Journalisten neue Rechte gegeben. Doch Rechte allein genügen nicht. Ohne investigative Strukturen, Rückhalt und Mut bleibt die Freiheit der Presse theoretisch – während Geld und Macht weiter im Schatten agieren.

Strasburg 2001
Von links nach rechts:
Marc Thoma-RTL, Paul Bever-Républicain Lorrain; Romain Durlet-Tageblatt; Jean-Claude Wolff-Radio 100,7

Weitere Dokumente

Related posts

Verloossen eng Äntwert

Required fields are marked *