Ein juristischer Konflikt zwischen dem Luxemburger Unternehmer Pierre G. und der Journalistin Véronique P. hat in Luxemburg eine Diskussion über die Grenzen journalistischer Berichterstattung, die Rolle der Medien in laufenden Gerichtsverfahren und den Schutz der Persönlichkeitsrechte ausgelöst. Der Fall verbindet ein Strafverfahren mit Vorwürfen gegen eine Medienveröffentlichung und könnte sowohl rechtlich als auch medienethisch weitreichende Folgen haben.
Ein Urteil in Abwesenheit als Ausgangspunkt
Ausgangspunkt des Konflikts ist ein Urteil des Bezirksgerichts Luxemburg , das am 28. Januar 2026 in einem Strafverfahren gegen den Unternehmer Pierre G. gefällt wurde. Das Gericht verurteilte G. jedoch in Abwesenheit, ein sogenanntes Urteil in Abwesenheit (jugement par défaut). Ein solches Urteil wird ausgesprochen, wenn ein Angeklagter nicht zur Gerichtsverhandlung erscheint oder wenn das Gericht davon ausgeht, dass der Angeklagte ordnungsgemäß vorgeladen wurde, aber trotzdem nicht anwesend ist.
Streit um die Zustellung der Vorladung
Der Anwalt von Pierre G., Laurent Ries, erklärt, sein Mandant habe nie eine offizielle Vorladung erhalten und sei daher nicht über den Termin der Gerichtsverhandlung informiert gewesen. Dadurch habe er keine Möglichkeit gehabt, seine Sicht der Dinge vor Gericht darzulegen oder sich gegen die Vorwürfe zu verteidigen.
Einspruch gegen das Urteil
Als Reaktion auf das Urteil legte der Anwalt am 26. Februar 2026 Einspruch gegen das Urteil ein. Ein

solcher Einspruch ist im luxemburgischen Recht vorgesehen, wenn eine Person in Abwesenheit verurteilt wurde. Der Einspruch hat eine wichtige rechtliche Folge: Das ursprüngliche Urteil hat keine Existenz mehr und das Verfahren muss erneut verhandelt werden. In der neuen Verhandlung kann der Angeklagte dann persönlich erscheinen und seine Argumente vorbringen. Die Journalistin Véronique P. hat zu Unrecht da im Widerspruch zu den bestehenden Datenschutzbedingungen über den luxemburgischen Geschäftsmann Pierre G. berichtet, der seit mehreren Jahren in den Vereinigten Arabischen Emiraten lebt. Gemäss den Anweisungen der Generalstaatsanwaltschaft und des obersten Gerichtshofes ist en Niemanden erlaubt in einer Veröffentlichung ein Versäumnisurteil gegen das Einspruch eingelegt worden ist auch nur mit de Initialen vorzubringen da dieses Urteil überhaupt nicht mehr besteht.

Die 23. Strafkammer soll den Finanzier zweimal an seinem Wohnsitz in Dubai benachrichtigt haben. Laut seinem Anwalt, Me Laurent Ries, habe Pierre G. jedoch niemals ein Einschreiben der luxemburgischen Justiz erhalten. In den Emiraten funktioniert das Postsystem nicht wie bei uns in Europa, es gibt nämlich keinen Postboten, der morgens die Briefe zustellt, sondern es existieren Kurierdienste, die jedoch beauftragt werden müssen. Alle amtlichen Mitteilungen in den Emiraten erfolgen per Nachricht auf das Mobiltelefon. Folglich erhielt Pierre G. keinerlei Mitteilung und erschien nicht zur Verhandlung, weil er schlicht nichts von deren Stattfinden wusste. Das Gericht gab daher der Beschwerde der „Administration des Contributions Directes“ statt und verurteilte Pierre G. in Abwesenheit zu einer Geldstrafe von 200.000 € obwohl der Streit seit 2020 beigelegt war und es sich um eine Liquidation einer Gesellschaft gehandelt hat deren einziger Zweck es war eine wertmindere Immobilie zu halten ohne weitere geschäftlichen Aktivitäten.
Scharfe Kritik an der Berichterstattung
Die ihm vorgeworfenen Taten sind laut Anwalt mindestens absurd und stammen aus dem Jahr 2015, als

eine luxemburgische Gesellschaft, deren wirtschaftlicher Begünstigter Pierre G. war, ein Grundstück auf Korsika verkaufte und dabei einen Gewinn erzielte – dieser wurde selbstverständlich in Frankreich mit fast 50 % besteuert. Einige Jahre später, als der Geschäftsmann diese verlustreiche Gesellschaft liquidierte, ging er davon aus, keine weiteren Steuern zahlen zu müssen, da er diese bereits in Frankreich entrichtet hatte. Die „Administration des Contributions Directes“ (ACD) erinnerte ihn jedoch daran, dass sämtliche Einkünfte zu deklarieren seien, und beanstandete daher seine Steuererklärung. Unter Anerkennung seines guten Glaubens berechnete die Behörde den halben Steuersatz auf das zu versteuernde Einkommen und forderte 185.427 € ohne zusätzliche Strafgebühren.
Anderthalb Jahre nach der Veröffentlichung des Steuerbescheids – zu diesem Zeitpunkt lebte der Finanzier bereits in Dubai – entschied die ACD dennoch, ihn wegen „schwerer Steuerhinterziehung“ anzugreifen. Das Ergebnis des in Abwesenheit ergangenen Urteils ist nun bekannt, doch das Schlimmste steht noch bevor.

Wie sich Pierre G. äusserte erschien parallel zu dem Urteil vom 28. Januar 2026 ein Artikel der Journalistin Véronique P. im Luxemburger Online-Magazin REPORTER. Der Artikel berichtete über das Strafverfahren und nannte dabei laut der Verteidigung den vollständigen Namen von Pierre G. sowie den Namen seiner Ehefrau. Gerade dieser Punkt sorgte für scharfe Kritik seitens des Anwalts.
Eine Journalistin einer hauptsächlich online erscheinenden Zeitung erfuhr von dem Urteil und beschloss gegen jeglichen juristischen motivierten Einwand seitens des Anwalts den von Ihr persönlichen Bekannten Mann an den Pranger zu stellen mit der Motivation es sei wohl Ihre Pflicht als Journalist zu berichten, indem sie dessen bisher privates Leben öffentlich machte. Gemäss dem Anwalt sei sie aber diesmal jedoch offenbar zu weit gegangen und könnte dafür die Konsequenzen tragen -strafrechtlich wie auch zivilrechtlich.
Nach der Darstellung des Anwalts ist die Ehefrau nicht Teil des Strafverfahrens und hätte daher überhaupt nicht in dem Artikel erwähnt werden dürfen. Die Veröffentlichung ihres Namens sei einen Eingriff in ihre Privatsphäre, so auch der Hinweis auf den Sohn der früher im Jugendrennfahrtsport beteiligt war.
Zunächst auch werden Urteile „in Abwesenheit“ vom Gericht nicht veröffentlicht und sind daher nicht öffentlich zugänglich. Somit hatte Véronique P. offenbar Zugang zu vertraulichen Informationen – von wem weiß man nicht.
Pierre G. erklärt des Weiteren, dass er seit 2012 regelmässig in Verbindung mit der Journalistin P. ist und um so mehr die Reaktion nicht versteht.
Er bedauert es , dass der Artikel keine fachliche Diskussion bietet etwa über den Tatbestand der neuen Rechtsprechung von 2025 die besagt,
dass wenn eine Person einen Streit mit einer Verwaltung abgewickelt hat nicht ein zweites mal durch die Gerichte zur Rechenschaft gezogen werden kann.
Desweiteren gingen der Vorgang auf 2015 zurück, und man sich die Frage über die Rückwirksamkeit der neueren Gesetze stellt sowie die bestehenden Wille falsch zu handeln da es sich um einen einzelnen Vorwurf handelt und nicht um eine Wiederholung von Handlungen.

Die angewandten Rechtsgrundlagen seien zudem falsch gewesen so der Anwalt.
Pierre G. auf jeden Fall sieht sich als „Gauner“ dargestellt. Er wird zudem mit Arcady Gaydamak in Verbindung gebracht und es wird behauptet Letzterer sei in Waffenhandel verwickelt gewesen – eine Sache, von der er vollständig freigesprochen wurde in Paris. Dabei wird seine „russische Herkunft“ betont obwohl sie gewusst ist, dass Gaydamak die Sowjetunion bereits in den 1970er Jahren verlassen hat und nie einen russischen Pass besaß.
Anwalt Me Ries der auch Arcadi Gaydamak in verschiedenen Verfahren verteidigt, schließt zivilrechtliche so wie strafrechtliche Verfahren gegen Journalistin und Reporter in Paris nicht aus.
Das namentliche Einfädeln der Ehefrau zeigt auf eine gewisse Arglistigkeit hin gemäss Pierre G. da ohne jeglichen Bezug mit dem Thema.
Eine bösartige Vorverurteilung ?
Es entstehe der gewollte Eindruck, dass die Schuld des Unternehmers bereits endgültig festgestellt sei. So prangert die Verteidigung mehrere Punkte der Berichterstattung scharf an. Dazu gehören insbesondere die angebliche Missachtung der Unschuldsvermutung, eine mögliche Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht und die Nennung von Personen, die nicht Teil des Verfahrens sind.
Pressefreiheit contra Persönlichkeitsschutz
Der Fall G. contra P. berührt ein grundlegendes Spannungsfeld in demokratischen Gesellschaften: das Verhältnis

zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz. Während Journalisten das Recht haben, über Themen von öffentlichem Interesse ausführlich und kritisch zu berichten, müssen sie gleichzeitig die Rechte der betroffenen Personen respektieren. Gerade bei laufenden Gerichtsverfahren spielt die Unschuldsvermutung eine zentrale Rolle. Sie bedeutet, dass eine Person rechtlich als unschuldig gilt, solange ihre Schuld nicht rechtskräftig festgestellt wurde.
Möglicher Ausgang des Falls: Ein juristisch offenes Verfahren
Wie der Konflikt zwischen Pierre G. und der Journalistin Véronique P. letztlich ausgehen wird, ist derzeit offen. Ein strafrechtliches Verfahren gegen die Journalistin und das Online Magazin REPORTER müsste vor allem die Frage klären, ob die Berichterstattung von P. und dem Magazin Reporter den journalistischen Sorgfaltspflichten entsprach oder ob Persönlichkeitsrechte grob verletzt wurden.
Sollte das Gericht zu dem Schluss kommen, dass die Informationen korrekt wiedergegeben wurden, könnte die Pressefreiheit überwiegen. Werden jedoch Verstöße gegen die Unschuldsvermutung und/ oder gegen Persönlichkeitsrechte festgestellt, könnten strafrechtliche resp. zivilrechtliche schwere Konsequenzen folgen.
Auf jeden Fall hat Pierre G. jetzt mal eine Prozedur mit Eilverfahren angestrebt um den Artikel bis auf Weiteres zu verbieten bis die regulären Zivil- und Strafinstanzen sowie die strafrechtliche Klage gegen die Journalistin und die Zeitung zum Thema Stellung genommen haben.
Der Fall G. gegen P. könnte damit zu einem Präzedenzfall werden, der in Luxemburg erneut die Grenzen zwischen Berichterstattung und dem Schutz individueller Rechte auslotet.